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Urteil des Landgerichts Arnsberg: Autokredit widerrufbar
Dieselkunde kann VW zurückgeben

Urteil des Landgerichts Arnsberg: Autokredit widerrufbar / Dieselkunde kann VW zurückgeben
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Köln (ots)

Es ist endlich soweit. Das erste öffentlich gewordene Urteil zum Widerruf von Autokrediten. Während das Verfahren vor dem Landgericht Berlin große mediale Aufmerksamkeit erfahren hatte (das Urteil soll am 06.12.2017 verkündet werden), ist der erste Durchbruch abseits der Öffentlichkeit im sauerländischen Arnsberg gelungen. Nach dem Widerruf einer Autofinanzierung wurde die VW-Bank zur Rückabwicklung des dazugehörigen Kaufvertrags verurteilt. Der Kunde darf nun seinen gebrauchten Diesel zurückgeben.

Rechtsanwalt Ruvinskij von der bundesweit tätigen Sozietät KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ hält das Urteil für konsequent. "Irgendwann mussten die Dämme ja brechen. Die Fehler insbesondere in den VW-Verträgen sind eklatant. Ich freue mich, dass endlich eine seit geraumer Zeit von unserer Kanzlei vertretene Auffassung sich gerichtlich durchgesetzt hat. Das Urteil des Landgerichts Ansberg (Az.: I-2 O 45/17) dürfte anderen Gerichten den Weg weisen."

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung führt zu Widerrufsrecht

Der Kläger hatte im Oktober 2014 einen gebrauchten VW Passat erworben. Die Kosten von 36.290 Euro trug er in Höhe von 14.000 EUR selbst. Den Restbetrag finanzierte er mittels eines Darlehens der VW-Bank. Dann kam der Abgasskandal. Schnell zeigte sich: Auch der Diesel des Klägers war von der Manipulationssoftware betroffen. Bei einer anwaltlichen Prüfung stellte sich heraus, dass in der Widerrufsbelehrung wichtige Informationen, insbesondere der korrekte Hinweis auf das Kündigungsrecht des Kunden, fehlten. Deswegen sei die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht angelaufen. Das hat nach der Konzeption des Gesetzes zur Folge, dass ein Widerruf auch zwei Jahre nach Kauf des Autos möglich ist. Die VW-Bank sah das anders und betrachtete den Widerruf als verfristet.

LG Arnsberg gibt VW-Kunden Recht

Die Richter gaben dem Kunden Recht. Es bestehe zwar grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Mangels korrekter Widerrufsbelehrung sei diese aber nicht in Gang gesetzt worden. Der Grund: Die Bank hatte wichtige Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB ausgelassen. Die Widerrufsfrist fängt erst an zu laufen, wenn die korrekte Information des Verbrauchers nachgeholt wurde. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht geschehen. Deswegen erkannte das Gericht auf ein nach wie vor bestehendes Widerrufsrecht.

Nicht alle Fragen sind geklärt

In einem Punkt setzte die VW-Bank sich allerdings durch. Das Gericht entschied, dass der Kläger eine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Er muss damit praktisch für die gefahrenen Kilometer aufkommen. Was für die meisten Autofahrer nicht sonderlich ins Gewicht fallen würde, spielte in dem Fall vor dem LG Arnsberg eine gewichtige Rolle. Denn der VW Passat hatte in den drei Jahren seiner Nutzung tatsächlich stolze 400.000 km zurückgelegt. Und damit ungefähr zehnmal so viel wie ein durchschnittliches Fahrzeug in dieser Zeit (der Durchschnitt liegt bei 14.000 km pro Jahr). Es geht also nicht nur ums Prinzip, dass die Klägerseite der Wertung vehement widerspricht. So wird die Sache in Berufung gehen. Das OLG Hamm wird sich nun mit der Angelegenheit befassen. Die VW-Bank selbst hat sich noch nicht dazu geäußert, ob sie Berufung einlegen will.

Der Widerrufsjoker und seine Funktionsweise

Eigentlich ist der Widerrufsjoker ein alter Hut. Bekannt ist er aber aus anderen Bereichen. In den letzten Jahren konnten sich viele Verbraucher dank fehlerhafter Widerrufsbelehrungen von teuren Immobiliendarlehen lösen und zu Traumkonditionen umschulden. Auch einer sich nicht rentierenden Lebensversicherung können Verbraucher sich auf diese Weise entledigen.

Als Folge des Widerrufs muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Die beiderseitig erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Für den Autokredit bedeutet das: Der Kunde gibt das alte Auto zurück und erhält im Gegenzug die von ihm gezahlten Beiträge.

Widerruf als Ausweg aus dem Abgasskandal

Gerade bei Dieselfahrzeugen lohnt sich die Prüfung der Widerrufsmöglichkeit ganz besonders. Ende Februar wird höchstrichterlich über mögliche Fahrverbote entschieden. Die ersten Fahrzeuge, deren Eigentümer sich weigerten, das umstrittene Software-Update aufspielen zu lassen, wurden stillgelegt. Der Wiederverkaufswert befindet sich dauerhaft auf Talfahrt und das nicht unbegründet. Ein großes Angebot trifft auf keine Nachfrage. Eine Situation, die sich nur weiter zuspitzen wird, sollten die Fahrverbote tatsächlich kommen. Der Widerrufsjoker bietet damit die attraktive Chance, sein gebrauchtes Fahrzeug loszuwerden, ohne finanzielle Einbußen zu erleiden.

Wer vom Widerruf profitieren kann

Die Möglichkeit eines Widerrufs steht allen Verbrauchern offen, die ihren Wagen über die Herstellerbank finanziert haben. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist oder nicht. Der Widerrufsjoker gilt auch für Benziner. Wer mit dem Gedanken spielt, den Widerrufsjoker zu ziehen, sollte seinen Vertrag fundiert prüfen lassen. Diese Prüfung bietet KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ kostenfrei an.

Mit dem von der Stiftung Warentest vorgestellten Rückabwicklungsrechner der Kanzlei können alle interessierten Autofahrer herausfinden, ob sich der Widerruf für sie auch dann lohnt, wenn eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer gezahlt werden sollte. https://anwalt-kg.de/bankenrecht/widerruf-autokredit/.

Die Kanzlei KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist auf dem Bereich des Widerrufsrechts eng spezialisiert und konnte beim Widerruf vom Immobiliarkrediten und Lebensversicherungen in den letzten drei Jahren bereits beachtliche Erfolge erzielen.

Pressekontakt:

Kraus I Ghendler I Ruvinskij Rechtsanwälte
Aachenerstr. 1
50674 Köln
Telefon: 0221 / 6777 00 55
Fax: 0221 - 6777 00 59
ruvinskij@anwalt-kg.de
www.anwalt-kg.de/bankenrecht

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