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Höheres Existenzminimum 2024 – Auswirkungen auf Düsseldorfer Tabelle – Lohnsteigerungen halten nicht Schritt mit Unterhaltserhöhung

Höheres Existenzminimum 2024 – Auswirkungen auf Düsseldorfer Tabelle – Lohnsteigerungen halten nicht Schritt mit Unterhaltserhöhung
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Eines steht jetzt schon fest: Unterhaltsschuldnern wird ab 1. Januar 2024 erneut tief in die Tasche gegriffen.

Die neue Mindestunterhaltsverordnung ist da. Sie ist die Basis der Düsseldorfer Tabelle. Um 20 Prozent wird der nach der Düsseldorfer Tabelle (DTB) zu zahlende Unterhalt ab 1.1. 2024 in nur zwei Jahren gestiegen sein, wenn nicht noch etwas Außergewöhnliches geschieht. „Wer hat denn in den letzten zwei Jahren 20 % mehr Gehalt bekommen?“ fragt die ISUV- Vorsitzende Melanie Ulbrich. „Die Höhe des Kindesunterhalts hat sich immer mehr von dem in der Trennungsfamilie vorhandenen Geld abgekoppelt“, stellt Ulbrich weiter fest: „Es wird Zeit, dass die Unterhaltsverpflichtungen sich wieder an dem orientieren, was an Geld in Trennungsfamilien tatsächlich da ist und nicht an Wunschgrößen aus dem Steuer- oder dem Sozialrecht.“

Hintergrund

Wie jedes Jahr im Herbst laufen im Hintergrund bereits die Vorbereitungen für die nächste DTB, die am 1.1.2024 in Kraft tritt. Intransparent wird entschieden, klein ist der Kreis der Beteiligten, hoch sind die Unterhaltserhöhungen, die in den vergangenen Jahren verkündet wurden und wohl auch zum 1.1.2024 einfach in Kraft gesetzt werden. „Trennungsfamilien leiden vielfach unter den wachsenden wirtschaftlichen Einschränkungen durch Inflation, steigende Energiekosten, allgemeine Preissteigerungen bei Lebensmitteln. Gleichzeitig steigen Löhne und Gehälter bei weitem nicht so schnell und stark“, betont Melanie Ulbrich. „Die starke Anhebung des Unterhalts passt nicht in den wirtschaftlichen Rahmen.“

Auswirkungen - Folgen

Es ist vorgesehen, das Existenzminimum für Kinder, also den Betrag, auf dem die ganze DTB aufbaut, zum 1.1.2024 von derzeit 502.- € auf dann 551.- € anzuheben. Das bedeutet in allen Gehaltsgruppen eine Steigerung um 9 Prozent. Seit dem 1.1.2022 ist damit der Kindesunterhalt um mehr als 20% angestiegen. Es dürfte aber nur sehr wenige Unterhaltsschuldner geben, die tatsächlich in den vergangenen zwei Jahren eine so hohe Gehaltserhöhung erfahren haben. „Diese Erhöhung des Kindesunterhalts um jetzt noch einmal 9% ist unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern nicht vermittelbar. Es trifft Eltern aus der Mittelschicht mit mehreren Kindern besonders hart“, kritisiert Ulbrich.

Konkret bedeutet dies: Wer monatlich netto über 4.000.- € verfügt, muss derzeit für ein zehnjähriges Kind 558.- € zahlen. Ab 1.1.2024 werden dies dann 625.- € sein, im letzten Jahr waren es noch 510.- €. Eine solche Unterhaltssteigerung hat nichts mehr mit der Gehaltsentwicklung zu tun. Auch der Bedarf der Kinder ist keineswegs um 20% gestiegen. Der Umstand, dass auch die Unterhaltsschuldner der Trennungsfamilie von Inflation und Steigerung der Energiekosten, Lebensmittelkosten getroffen werden, wird nicht berücksichtigt.

Es kommt aber noch schlimmer: Nach Medienberichten vom 18.9. 2023 sollte das Existenzminimum für Kinder „ursprünglich“ in geringerem Umfang „nur“ auf 532.- € steigen. „Da wurde wohl wieder einmal auf Kosten der Unterhaltspflichtigen am Existenzminimum herumgeschraubt. Oder handelt es sich gar um einen Deal zwischen Finanzminister Lindner und Gesellschaftsministerin Lisa Paus?“, vermutet Melanie Ulbrich.

Rechnet man mit diesem neuen Betrag von 551.- € als neuem Mindestunterhalt einmal im Eingangsbereich der DTB, so summiert sich die Unterhaltsschuld bei Einkünften von 2.000.- € im Monat bei zwei Kindern auf jeweils 579.- €, was selbst angesichts des eigentlich zu niedrigen Selbstbehalts in Höhe von 1.370.- € schon rein rechnerisch nicht aufgeht. Selbst bei einem Einkommen von 2.300.- € monatlich reicht das Gehalt nicht zur Leistung des der DTB entsprechenden Kindesunterhalts für zwei Kindern. „Wer den geschuldeten Unterhalt völlig unabhängig vom Einkommen, das in der Trennungsfamilie vorhanden ist, festlegt, der produziert Mangelfälle und Politikverdrossenheit“, kritisiert die ISUV-Vorsitzende Melanie Ulbrich.

Was kommt – quo vadis DTB?

Ab dem 1.1.2024 wird der Eckbetrag der DTB, also der Mindestbedarf eines Zehnjährigen, auf dann 551.- € steigen – nach 455.- im Jahre 2022 und aktuell 502.- €. Alle anderen Beträge der Tabelle, die prozentual von diesem Eckwert abzuleiten sind, steigen ebenso, also um 20% gegenüber 2022. Möglicherweise werden auch die Macher der DTB diese drastischen Konsequenzen scheuen. Es bieten sich zwei Auswege an:

- Die erste Einkommensgruppe der DTB reicht jetzt bis 1900 EURO. Von diesem Verdienst soll der Mindestunterhalt für 2 Kinder bestritten werden, was allerdings bei weitem nicht reicht, weil Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt von 1370 EURO bleiben muss. Die erste Einkommensstufe kann bis 2300 EURO angehoben werden. Für Unterhaltspflichtige bedeutet diese Anhebung der ersten Einkommensgruppe, dass alle, die nicht mehr als 2300 EURO Nettoeinkommen verdienen, „nur“ den Mindestunterhalt zahlen müssen. Die weiteren Einkommensstufen verschieben sich entsprechend nach oben, die zweite Einkommensstufe reicht dann bis 2700 EURO. Das hat nicht unerheblichen Einfluss auf den monatlichen Zahlbetrag. Bei einem Nettoeinkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Mittelschicht von beispielsweise 4.000.- €, wird der Unterhaltspflichtige nicht mehr wie bisher Gruppe sieben, sondern in Gruppe sechs eingeordnet. Die monatliche Unterhaltsschuld beträgt dann 581 EURO statt 625.- €, die ohne Verschiebung fällig wäre.

- Die DTB geht von Zahlbeträgen für zwei Kinder aus. Legt man nun fest, dass die Beträge nur für ein Kind gelten, dann hat dies einen ähnlichen Effekt, wie die Verschiebung der Einkommensgruppen. Verdient ein Unterhaltspflichtiger 2300 EURO und hat für zwei Kinder Alimente zu zahlen, dann wird er abgestuft, d. h. er zahlt nicht mehr Unterhalt entsprechend Einkommensgruppe 2, sondern den Mindestunterhalt gemäß Gruppe 1. Hat eine Unterhaltspflichtige aus der Mittelschicht ein Nettoeinkommen von 4000 EURO, so wird sie in die Gruppe 7 eingeordnet. Hat die unterhaltspflichtige Mutter für zwei Kindern Unterhalt zu leisten, so wird sie in Gruppe 6 abgestuft. Sie zahlt dann 582 statt 625 EURO. Allerdings kann dann bei dieser Festlegung der Unterhalt für zwei Kinder nicht mehr direkt aus der Tabelle abgelesen werden. Für betroffene Unterhaltspflichtige möglicherweise ein praktischer Nachteil bei der Orientierung über die Höhe des Zahlbetrages anhand der DTB.

Wie auch immer, der Weg über die Düsseldorfer Tabelle führt zu überhöhten Unterhaltsbeträgen, auch wenn durch rechnerische Kniffe versucht wird, die Erhöhung des Existenzminimums abzumildern.

ISUV-Forderungen

Die vom BMJ vorgelegten Eckpunkte zum Kindesunterhalt reichen nicht aus, weil sie die überhöhten Unterhaltsbeträge als gegeben hinnehmen und nicht einmal zur Diskussion stellen. „Die Berechnung des Mindestunterhalts muss sich schon zum 1.1.2024 ändern, ansonsten ist er Makulatur, hat nichts mehr mit dem Einkommen zu tun, das in Trennungsfamilien zum Teilen zur Verfügung steht“, fordert Ulbrich.

Die Höhe des Kindesunterhalts muss sich konkret an den Einkünften der Unterhaltspflichtigen orientieren und nicht an irgendwelchen gewünschten Bedarfen. Die Anknüpfung am Existenzminimum funktioniert nicht länger, weil dieses Minimum auch aus politischen Gründen ständig erhöht wird. „Die Höhe des Unterhalts muss sich am tatsächlichen Einkommen der Trennungsfamilien orientieren, nicht an beliebigen wünschenswerten Bedarfen. Jede Familie kann nur das ausgeben, was da ist, wenn es nicht reicht, muss gespart werden. Das ist Grundkonsens jeder Familie, so auch der Trennungsfamilie“, hebt Ulbrich hervor.

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