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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ist die Rückforderung von Corona-Hilfen in Mecklenburg-Vorpommern nicht rechtens? Bescheide zur Förderung offensichtlich widersprüchlich

Lahr (ots)

Neben Nordrhein-Westfalen kommt es auch in Mecklenburg-Vorpommern zu Unstimmigkeiten zwischen Förderung und Rückforderung von Corona-Hilfen. In einem der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer vorliegenden Bewilligungsbescheid ist wörtlich von einer "nicht rückzahlbaren Hilfe" die Rede. In den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids wird jedoch ausgeführt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist. Der Bescheid ist damit aus Sicht der Kanzlei widersprüchlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Corona-Soforthilfe gilt, dass Zweifel zulasten der Behörde gehen. So haben es die Verwaltungsgerichte in Gelsenkirchen, Köln und Düsseldorf gesehen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält eine Rechtsberatung für ratsam, bevor die Rückzahlung veranlasst wird. Bereits wenn die Anfragen auftauchen, macht der Weg zum Anwalt Sinn, um sich im Bürokratie-Dschungel zurechtzufinden. Dr. Stoll & Sauer bietet betroffenen Unternehmen und Selbstständigen bundesweit im Online-Check eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zum Thema "Coronahilfen" gibt es auf unserer Website.

Mecklenburg-Vorpommern: Müssen Corona-Hilfen nicht zurückgezahlt werden?

Die unbürokratisch ausbezahlten Corona-Hilfen waren in der Corona-Krise der Jahre 2020 und 2021 für Unternehmen, Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige ein Segen. Doch jetzt fordern Bund und Länder von vielen Empfängern teilweise oder sogar die komplette Hilfe zurück oder wollen weitere Unterlagen einsehen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hält in jedem Fall eine Rechtsberatung für ratsam, bevor die Rückzahlung veranlasst wird.

Denn nicht immer ist die Rückforderung gerechtfertigt. In Nordrhein-Westfalen konnten bereits für Unternehmen günstige Urteile erstritten werden. Und jetzt liegen der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass auch in Mecklenburg-Vorpommern bei den gesetzlichen Bestimmungen zur Corona-Hilfe handwerklich unsauber gearbeitet worden ist. Letztlich kann das dazu führen, dass Unternehmen die Hilfe nicht zurückzahlen müssen. Was ist passiert?

  • In einem Bewilligungsbescheid ist wörtlich von einer "nicht rückzahlbaren Hilfe" die Rede.
  • In den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids wird ausgeführt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist.
  • Für die Sichtweise, dass die Soforthilfe nicht zurückbezahlt werden muss, spricht auch der Umstand, dass im März 2020 in öffentlichen Verlautbarungen der Politik nicht von Rückzahlungen die Rede war.
  • Auch aus dem Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit in Mecklenburg-Vorpommern vom März 2020 ergibt sich nicht, dass Rückzahlungen erfolgen sollen. Dort ist nur von einer (nicht zulässigen) Überkompensation die Rede, wenn diese sich kumuliert mit anderen Hilfen ergibt.
  • Auch die Fragen-und-Antworten-Kataloge der Bundes- und Landessoforthilfeprogramme Corona enthalten keine Hinweise auf Rückzahlungen.

Fazit: Der Bescheid ist damit aus Sicht unserer Kanzlei widersprüchlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Corona-Soforthilfe gilt allerdings, dass Zweifel zulasten der Behörde gehen. So haben es die Verwaltungsgerichte in Gelsenkirchen, Köln und Düsseldorf gesehen. Rückforderungsbescheid wurden als nicht rechtens angesehen. Für betroffene Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern ist es daher sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen. Die Chancen, dass die Corona-Hilfen nicht zurückbezahlt werden müssen, stehen derzeit sehr gut. Dazu bietet unsere Kanzlei einen kostenlosen Online-Check an.

Mehr Infos zum Thema "Corona-Hilfe" gibt es auf unserer Website und in unserer Facebook-Gruppe.

Fehlerhafte Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW

In Nordrhein-Westfalen kam tauchten schnell die ersten Probleme bei der Rückforderung von Corona-Hilfen auf. Ursache war eine fehlerhafte Gesetzgebung. Viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wussten gar nicht, dass sie die Hilfe unter Umständen zurückzahlen müssen. Da die entsprechende Verordnung nach den Hilfs-Bescheiden entstand, lehnten Gerichte die Rückforderungen durch die Behörden ab. Letztlich kann man nicht nachträglich die Voraussetzungen für die Zahlungen ändern, so der Tenor der Gerichte in Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen. Hier nochmals kurz, was vor Gerichten kritisiert wird:

  • Aus den zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen konnten die Empfänger der Corona-Soforthilfe nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine vorläufige Bewilligung gehandelt.
  • Die Förderrichtlinie des Landes vom 31. Mai 2020, die die Rückzahlung regelt, wird vom Gericht als irrelevant eingestuft, weil diese bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe noch gar nicht existierte.
  • Auch die Ausschließlichkeit des sogenannten Liquiditätsengpasses findet die Kritik der Richter. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen. Nachträglich hatte das Land die Voraussetzungen für die Soforthilfe geändert. Plötzlich stand nur die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben im Mittelpunkt.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land ist mittlerweile in Berufung beim Oberverwaltungsgericht gegangen.

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 37 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Bereits gegen VW war Dr. Stoll & Sauer erfolgreich. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

Pressekontakt:

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Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
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