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ZOLL-F: 412 kg Arzneimittel- und Dopingpräparate am Frankfurter Flughafen sichergestellt

ZOLL-F: 412 kg Arzneimittel- und Dopingpräparate am Frankfurter Flughafen sichergestellt
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Frankfurt am Main (ots)

Zollbeamte haben im September und Oktober 2019 etwa 412 Kilogramm Doping- und Arzneimittel sichergestellt. Die aus Singapur stammenden Produkte sollten über den Frankfurter Flughafen nach Paraguay versandt werden. Die Ware wurde in zwei Chargen von Beamten des Hauptzollamts Frankfurt am Main in der Luftfracht entdeckt.

Rund 83.000 Ampullen Dopingmittel, 10.000 Tütchen und 11.000 Tabletten Potenzmittel kamen beim Öffnen der mehr als ein Dutzend Pakete zum Vorschein. Bei der Zollkontrolle stellten die Beamten fest, dass die als "Health Products" gekennzeichneten Waren in Deutschland dem Arzneimittel- und Anti-Doping-Gesetz unterliegen. Die Präparate wurden sichergestellt, da im Rahmen des Anti-Doping-Gesetzes auch die Durchfuhr verboten ist. Das Strafverfahren wurde eingeleitet und die Ermittlungen vom Zollfahndungsamt Frankfurt am Main übernommen. Trotz Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden konnte der Empfänger in Paraguay nicht ausfindig gemacht werden, da die Anschrift nicht existiert. Eine der zweiten Sendung beigefügte Genehmigung der Behörde für Gesundheitsüberwachung in Paraguay zum Import der Waren stellte sich als manipuliert heraus.

"Die Menge der sichergestellten Dopingpräparate zeigt, dass es einen großen Markt für solche Produkte gibt, obwohl diese erhebliche gesundheitliche Gefahren mit sich bringen", so die Pressesprecherin des Zollfahndungsamts Frankfurt am Main, Ulrike Nehling.

Zusatzinformation Mit Datum vom 18. Dezember 2015 ist das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG) in Kraft getreten. Davor wurde für Delikte aus dem Dopingbereich das Arzneimittelgesetz (AMG) angewandt.

Im Anti-Doping-Gesetz wurden beispielsweise neue Tatbestände, z.B. die Durchfuhr, sowie höhere Strafandrohungen normiert.

Ermittlungsverfahren aus dem Kriminalitätsbereich Doping fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zollfahndung, sobald ein Grenzbezug erkennbar ist und der Wirkstoffgehalt der Präparate nicht der geringen Menge entspricht. Die sogenannte "nicht geringe Menge" wird nach der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren (BMI) festgesetzt.

Rückfragen bitte an:

Zollfahndungsamt Frankfurt a.M.
Pressestelle
Ulrike Nehling
Telefon: 069 / 50775-166
Mobil: 0172 / 6850067
E-Mail: Presse@zfaf.bund.de
www.zoll.de

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