POL-GF: Fahrtüchtigkeit im Blick
Gifhorn (ots)
Die Polizei Gifhorn führte am 10.06.2025 eine Verkehrskontrolle mit dem Fokus auf die Fahrtüchtigkeit von Verkehrsteilnehmenden durch. Im Zeitraum von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr wurden über 100 Autofahrerinnen und Autofahrer angehalten und kontrolliert. Die beiden Kontrollstellen befanden sich am Pendlerparkplatz an der Bundesstraße 4 bei Gifhorn und an der Braunschweiger Straße, in Höhe der August-Horch-Straße in Gifhorn. Bei den einzelnen Kontrollen machten die mehr als 10 Beamtinnen und Beamten folgende Feststellungen: Bei einem 26-Jährigen ergaben sich deutliche Hinweise auf eine Beeinflussung durch Betäubungsmittel. Einen entsprechenden Schnelltest versuchte der Mann durch sogenannten "Fake-Urin" zu beeinflussen. Ihm wurde eine Blutprobe entnommen und er muss sich einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr - infolge Betäubungsmittel - stellen. Ebenfalls einem Strafverfahren müssen sich zwei weitere Männer im Alter von 24 und 42 Jahren stellen. Sie waren nicht im Besitz der Fahrerlaubnis. Aus der Kontrolle des 24-Jährigen ergab sich auch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine 51-Jährige. Sie ist Halterin des benutzten BMW und hätte die Fahrt des 24-Jährigen nicht gestatten dürfen. Bei 11 weiteren Autofahrern ergaben sich ebenfalls Hinweise auf eine Beeinflussung durch Betäubungsmittel. Es wurden Blutproben entnommen und Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Insgesamt wurden 14 Fahrern aufgrund vorgenannter Delikte die Weiterfahrt untersagt und die jeweiligen Fahrzeugschlüssel wurden zur Verhinderung der Weiterfahrt sichergestellt. Ein 32-Jähriger - bei ihm wurde eine Beeinflussung durch Betäubungsmittel festgestellt - sah dies offensichtlich nicht ein. Er wurde nach Beendigung der stationären Kontrolle mit seinem Fiat im Stadtgebiet Gifhorn angetroffen. Dazu hatte er den Zweitschlüssel verwendet. Es folgten eine weitere Blutentnahme und auch die Sicherstellung des Zweitschlüssels. Neben den vorgenannten Feststellungen ahndeten die Beamten noch 46 weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dazu zählten das Fehlen von vorgeschriebener Ausstattung im Fahrzeug oder auch das Nichteinhalten von erteilten Auflagen.
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