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Hauptzollamt Rosenheim

HZA-RO: Zoll prüft Einhaltung des Tabaksteuergesetzes im Raum München - zahlreiche E-Zigarettenhändler verstoßen gegen das neue Tabaksteuergesetz

HZA-RO: Zoll prüft Einhaltung des Tabaksteuergesetzes im Raum München - zahlreiche E-Zigarettenhändler verstoßen gegen das neue Tabaksteuergesetz
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München, Großraum München (ots)

Jegliche Flüssigkeit, die für die Verwendung in einer E-Zigarette vorgesehen ist, fällt mit der Bezeichnung "Substitute für Tabakawaren" unter das Tabaksteuergesetz. Dazu gehören Vorprodukte, wie Aromen oder Propylenglykol, Glycerin und sogar Wasser. Diese sind seit Juli 2022 in Deutschland steuerpflichtig. Bis zum 12. Februar diesen Jahres galt für die Händler noch eine Übergangsfrist, während dieser sie die die sogenannten Liquids für E-Zigaretten, entsprechend nachversteuern konnten. Ebenfalls möglich gewesen wäre eine nachweisliche Verwertung bzw. Entsorgung. Ob im Raum München sowie im Münchner Umland die Auflagen erfüllt werden, überprüft seitdem die Kontrolleinheit Verkehrswege (KEV) München des Hauptzollamtes Rosenheim. Stichprobenweise kontrolliert diese Tabakgeschäfte, Liquid-Shops, Kioske, E-Zigaretten- oder Wasserpfeifen-Shops. Leider halten sich nur wenige Verkäufer an die neuen Vorgaben. Bei den zahlreichen Überprüfungen der Bestände trafen die Zollbeamten vielerorts auf unversteuerte Tabakerzeugnisse. Was manchen in Bezug auf die Zigaretten-Liquids noch nicht bewusst ist: An jedem einzelnen Behältnis, unabhängig von der Größe, muss ein Steuerzeichen angebracht sein.

Für den Inhaber eines Münchner E-Zigaretten-Geschäfts kamen die Prüfungen des Zolls völlig unerwartet. Es stellte sich heraus, dass etwa ¾ seines Lagerbestandes nicht versteuert waren. Die Zollbeamten waren daher verpflichtet, etwa 21.000 Liquid-Kleinbehältnisse sicher zu stellen. Der Mann musste daher mitansehen, wie ein Volumen, das etwa sechs Kleinbussen entspricht, sein Lager verließ. Insgesamt handelte es sich um 250 l unversteuertes Substitut für Tabakwaren. Multipliziert mit dem Steuersatz von derzeit noch 0,16 EUR pro ml ergab sich somit eine Steuerschuld von 40.000 EUR. Welche Strafe auf den mutmaßlichen Steuersünder zukommen wird, bleibt bis nach Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten. Die KEV München zieht im Rahmen der geschilderten Prüfungen folgende Zwischenbilanz: Stand heute wurden insgesamt rund 760 l unversteuerte Substitute für Tabakwaren sicher gestellt. Der Tabaksteuerschaden beläuft sich dabei auf insgesamt ca. 122.000 EUR.

In Tateinheit mit vorgenannten Verstößen musste die KEV München außerdem 936 g CBD-Marihuana mit THC-Gehalt (verbotene Cannabis-Erzeugnisse) sowie 9,8 kg nicht verkehrsfähigen Oraltabak sicherstellen.

Zusatzinfomationen:

Der Steuersatz für 1 ml Liquid von derzeit 0,16 EUR wird weiter stufenweise erhöht: Ab dem 01.01.2024 beträgt dieser 0,20 EUR, ab 01.01.2025 0,26 EUR und ab 01.01.2026 0,32 EUR pro ml Liquid. Die einzige Ausnahme stellt der Besitz von Liquids für den Eigenbedarf dar, jedoch gilt diese nicht im kommerziellen Bereich. Im Tabaksteuerrecht sind die unterschiedlichen Warenbezeichnungen für Tabakwaren und tabakähnliche Erzeugnisse im Tabaksteuererzeugnisgesetz und in der Tabaksteuerverordnung näher definiert. Die Händler haben sich zu eventuellen steuerrechtlichen Auswirkungen zu informieren. Hierzu gibt es entsprechende Anlaufstellen bei den Hauptzollämtern.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Rosenheim
Marion Dirscherl
Telefon: 08031-3006-7100
E-Mail: Presse.HZA-Rosenheim@zoll.bund.de
www.zoll.de

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