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Hauptzollamt Dortmund

HZA-DO: Erneute Festnahme im asiatischen Restaurant
Ausweisdokumente waren gefälscht

Herne (ots)

In den Abendstunden des 20. Juli 2022 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund ein asiatisches Restaurant in Herne. Dabei wurde ein 24-jähriger Vietnamese wegen aufenthaltsrechtlicher Verstöße vorläufig festgenommen und der Ausländerbehörde übergeben (https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121242/5278427).

Ein weiterer Mann konnte sich bei dieser Kontrolle nicht ordnungsgemäß ausweisen. Er legte lediglich Fotos eines französischen Reisepasses sowie einer französischen ID-Karte vor.

Die Zollbeamten ordneten daher an, ihnen die Pässe im Original am 25. Juli 2022 bei einer Passnachschau vorzulegen.

Der Mann im Alter von 35 Jahren legte zum Termin dann auch seine beiden Dokumente vor. Den Beamten fiel jedoch schnell auf, dass sie es mit Fälschungen zu tun hatten. Sie leiteten Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel sowie der Urkundenfälschung gegen ihn ein und nahmen ihn vorläufig fest.

Bei der Vernehmung mittels Dolmetscher bestätigte sich der Verdacht der Zollbeamten: Der Mann ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Um sich im Bundesgebiet aufzuhalten und einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, benötigen vietnamesische Staatsangehörige einen nationalen Aufenthaltstitel. Mit den gefälschten französischen Dokumenten verschleierte er jahrelang seine wahre Herkunft. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Bochum musste der Beschuldigte sofort 300,00 Euro als Sicherheitsleistung bezahlen. Über seinen weiteren Verbleib entscheidet nun das Ausländeramt.

Außerdem gab der Mann bei seiner Vernehmung an, er habe seit Jahren nicht den Mindestlohn bei seiner Tätigkeit als Aushilfskoch erhalten.

Auf den Arbeitgeber kommen nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Mindestlohnverstoßes zu.

Zusatzinformation:

Nach § 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes - Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Arbeitgeber (auch in Privathaushalten). Ab dem 1. Januar 2021 beträgt die Höhe des Mindestlohns 9,50 Euro brutto je Zeitstunde und ab dem 1. Juli 2021 9,60 Euro brutto je Zeitstunde sowie ab dem 1. Januar 2022 9,82 Euro und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro brutto je Zeitstunde.

Zur Zahlung des Mindestlohnes sind alle Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet, soweit sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen.

Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden.

Wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) machen sich Arbeitgeber strafbar, die den Einzugstellen vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten:

Arbeitnehmerbeiträge

Strafbar ist es, der Einzugstelle fällige Arbeitnehmerbeiträge nicht zu zahlen.

Arbeitgeberbeiträge

Strafbar ist es, der Einzugstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen oder die Einzugstelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und ihr dadurch Beiträge zur Sozialversicherung vorzuenthalten.

Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Dortmund
Pressesprecherin
Andrea Münch
Telefon: 0231-9571-1030
E-Mail: presse.hza-dortmund@zoll.bund.de
www.zoll.de

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