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HZA-KI: Zoll stoppt Drogenschmuggler im Reisezug
Zollhündin Akira spürt Drogen im Wert von knapp 58.000 Euro auf

HZA-KI: Zoll stoppt Drogenschmuggler im Reisezug / Zollhündin Akira spürt Drogen im Wert von knapp 58.000 Euro auf
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Kiel, Hamburg, Flensburg, Elmshorn, Halle, Saale (ots)

5.430 Gramm Marihuana und 320 Gramm Haschisch ergab das Verwiegen der Vakuumbeutel, die Rauschgiftspürhündin Akira im Koffer eines Reisenden aufspürte.

Einsatzkräfte einer Kontrolleinheit des Hauptzollamts Kiel kontrollierten am 23.04.2024 Zugreisende im Regionalexpress von Hamburg nach Flensburg.

Auf Höhe Elmshorn kontrollierten die Zöllner einen in Halle wohnhaften 21-Jährigen, der angab, in Hamburg-Altona zugestiegen zu sein, um Freunde in Flensburg zu besuchen.

"Während der Kontrolle zeigte Akira durch sogenanntes Absitzen und Einfrieren das Vorhandensein von Drogen in einem Reisekoffer an, der sich im Gepäckfach des gegenüberliegenden Platzes des Kontrollierten befand", so Gabriele Oder, Sprecherin des Hauptzollamts Kiel.

"Da der Reisende vorgab, dass ihm der Koffer nicht gehöre und sich auf Nachfrage bei den anderen Zuggästen ebenfalls kein Besitzer ermitteln ließ, brachen die Zöllner das Gepäckstück auf, in dem sich mehrere Drogenpäckchen befanden", so Oder weiter.

Auf erneute Nachfrage räumte der Mann ein, dass der Koffer ihm gehöre und es sich beim Inhalt um circa 5 Kilogramm Marihuana und 300 Gramm Haschisch handelt.

Gegen den Hallenser wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Er wurde vorläufig festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt, konnte seine Reise im Anschluss aber weiter fortsetzen.

Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Hamburg -Dienstsitz Kiel- im Auftrag der Staatsanwaltschaft Itzehoe.

Zusatzinformation:

Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gelten Beschuldigte als unschuldig (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Dazu muss nach Strafprozessordnung (§112 StPO) einer der folgenden Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Verdacht der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr.

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Kiel
Gabriele Oder
Telefon: 0431-20083-1106
Mobil: 016091162783
E-Mail: presse.hza-kiel@zoll.bund.de
www.zoll.de

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