Ombudsstelle Abwicklung VW-Vergleich

Ombudsstelle Abwicklung VW-Vergleich zieht Fazit ihrer Tätigkeit

29.09.2020 – 15:21

Berlin (ots)

Die von der Volkswagen AG und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) im Zusammenhang mit der Abwicklung des sogenannten VW-Vergleichs eingerichtete Ombudsstelle hat ein Fazit ihrer Tätigkeit gezogen. Seit ihrer Einrichtung im April 2020 hat die Ombudsstelle in über 1.250 Beschwerdefällen entschieden. Davon wurde etwa die Hälfte der Entscheidungen zugunsten der beschwerdeführenden Verbraucher getroffen. In hunderten weiteren Beschwerdefällen hat VW zudem nach erneuter Prüfung Vergleiche mit den Betroffenen geschlossen, eine Entscheidung durch die Ombudsstelle war daher nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus hat die Ombudsstelle tausende an sie gerichtete Anfragen betroffener Verbraucher beantwortet. Die Ombudsstelle Abwicklung VW-Vergleich wird ihre Arbeit fortsetzen, bis alle noch anhängigen Beschwerdefälle entschieden sind. Neue Fälle nimmt die Ombudsstelle jedoch nicht mehr zur Entscheidung an.

"Das Ergebnis zeigt, dass die Einrichtung einer Ombudsstelle als neutrale Entscheidungsinstanz bei der Abwicklung des VW-Vergleichs eine umsichtige und sinnvolle Entscheidung war", so Brigitte Zypries, eine der drei von VW und dem vzbv eingesetzten Ombudspersonen.

Der vzbv hatte die Volkswagen AG im Rahmen einer Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig in Anspruch genommen, um feststellen zu lassen, dass VW zur Entschädigung der Erwerber bestimmter VW-Fahrzeuge mit von dem Abgasskandal betroffenen Motoren verpflichtet sei. Der Musterfeststellungsklage hatten sich über 400.000 Verbraucher angeschlossen. Das Verfahren wurde durch einen zwischen dem vzbv und VW geschlossenen Rahmenvergleich beendet. In diesem Rahmenvergleich hatte sich die Volkswagen AG verpflichtet, Einzelvergleiche über festgelegte Entschädigungszahlungen mit den beteiligten Verbrauchern abzuschließen, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllten. Zu diesen Voraussetzungen gehörte u. a., dass das betroffene Fahrzeug von dem zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Verbraucher vor dem 1. Januar 2016 erworben worden war.

Für die Entscheidung von Streitfragen zwischen der Volkswagen AG und den beteiligten Verbrauchern bei der Abwicklung des Vergleichs wurde eine Ombudsstelle eingerichtet. Als Ombudspersonen wurden die Bundesministerin a.D. Brigitte Zypries, der ehemalige Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Günter Hirsch und der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftrage Peter Schaar berufen. Betroffene Verbraucher konnten sich bis zum 31. August 2020 an die Ombudsstelle wenden und von VW im Rahmen der Abwicklung des Rahmenvergleichs getroffene Entscheidungen überprüfen lassen. Über die weitaus meisten Beschwerden hat die Ombudsstelle inzwischen entschieden.

"Wir haben unsere Entscheidungspraxis - im durch die Vereinbarung zwischen dem vzbv und VW abgesteckten Rahmen - an der Maxime eines fairen Interessenausgleichs ausgerichtet", erläutert Peter Schaar.

Auch wenn die Bandbreite an entschiedenen Fallkonstellationen groß ist, zeichnen sich doch bestimmte, typische Fallgruppen ab.

In mehr als 15 % aller Ombudsfälle hatte VW einen Vergleichsschluss abgelehnt, weil sich ein Ehepartner zur Musterfeststellungsklage angemeldet hatte, während die Zulassungsbescheinigung Teil II des betroffenen Familienfahrzeugs auf den anderen Ehepartner lautete. Aus Sicht der Ombudsstelle war VW jedoch auch in diesen Fällen zu einem Vergleichsschluss verpflichtet.

In ca. 14 % aller Fälle ist es den betroffenen Verbrauchern gelungen, den rechtzeitigen Erwerb des Fahrzeugs noch nachzuweisen. Das schließt sowohl Fälle ein, in denen VW nach Auffassung der Ombudsstelle vorgelegte Nachweise nicht ausreichend gewürdigt hatte, als auch Fälle, in denen ausreichende Nachweisunterlagen noch nachgereicht wurden.

In ca. 12 % der Ombudsfälle hatte VW einen Vergleichsschluss zu Recht abgelehnt, weil der Erwerb des Fahrzeugs erst nach dem Stichtag 1. Januar 2016 erfolgt war. Andere typische Fallgruppen umfassten Fälle, in denen der Erwerbszeitpunkt von VW falsch bestimmt worden war, bei denen der Anspruchsinhaber inzwischen verstorben war und der Anspruch durch Erben geltend gemacht wurde, bei denen das Fahrzeug nicht betroffen war oder bei denen der Erwerb nicht durch einen Verbraucher erfolgt war.

"Die mit ca. 19 % größte Gruppe aller Fälle sind jedoch Konstellationen, in denen die Verbraucher keine erfolgreiche Eintragung in das Klageregister der Musterfeststellungsklage nachweisen konnten", so Prof. Günter Hirsch. "Dabei gaben die meisten Betroffenen zwar an, sich zum Register angemeldet zu haben, eine Eintragung konnte durch das zuständige Bundesamt für Justiz jedoch nicht bestätigt werden. Soweit auch kein Nachweis für die erfolgte Anmeldung vorgelegt werden konnte, hatten diese Beschwerden keinen Erfolg."

Die Gründe für das Fehlschlagen der Anmeldung zum Klageregister ließen sich in den meisten Fällen nicht nachvollziehen. Aufgrund zahlreicher gleichartiger Fälle liegt jedoch die Vermutung nahe, dass insbesondere die durch das Bundesamt für Justiz bereitgestellten Wege für die Anmeldung zum Klageregister besonders fehleranfällig waren. Auch bei der Bearbeitung der Anmeldungen und bei der Verwaltung der Eintragungen in das Register scheint es beim Bundesamt zu Engpässen und Fehlern gekommen zu sein.

"Ein besonderes Problem stellte außerdem der Umstand dar, dass das System der Musterfeststellungsklage nicht auf einen Massenvergleich, wie er zwischen VW und dem vzbv vereinbart wurde, zugeschnitten ist", erläutert Prof. Hirsch. "Daher mussten alle Beteiligten an verschiedenen Stellen mehr oder weniger improvisieren. Es war gut, dass für die daraus zwangsläufig entstehenden Streitfragen die Ombudsstelle als neutrale Instanz zur Verfügung stand."

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