Pressemitteilung

Weihnachtsfeier darf auch im Januar stattfinden / BGW: Versicherungsschutz gilt bei allen Betriebsfesten - egal wann sie stattfinden

2011-11-30T12:05:52

Hamburg (ots) -

Terminstress zum Jahresschluss, vorweihnachtliche Hektik, volle Restaurants - für Unternehmen, deren Weihnachtsfeier daran zu scheitern droht, gibt es eine Alternative: Sie können auch noch zu Beginn des neuen Jahres nachfeiern. Um den Versicherungsschutz brauchen sie dabei nicht zu fürchten. Dieser gilt für alle Betriebsveranstaltungen, egal, wann sie stattfinden, informiert die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Lokale und Events sind ausgebucht, jeder ist mit Vorbereitungen beschäftigt, und eine Weihnachtsfeier jagt die nächste: im Verein, in der Schule, bei der Arbeit. Manche Unternehmen meiden deshalb bewusst das "Dezemberfieber" und verlegen die Weihnachtsfeier ganz einfach auf den ruhigen Januar - als Jahresanfangsfeier. Dann haben alle wieder Zeit, es gibt Platz im Restaurant, und man richtet den Blick eher nach vorne als zurück.

Weihnachtsfeiern stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wer sich auf der Feier oder auch auf dem Hin- oder Rückweg etwa das Bein bricht, ist versichert - es sei denn, Alkoholgenuss war die maßgebliche Ursache für den Unfall. "Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich für alle betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen", informiert Sandra Kollecker von der BGW, der zweitgrößten gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, "also gegebenenfalls auch für Weihnachtsfeiern, die eigentlich gar keine sind."

Entscheidend ist, dass die Unternehmensleitung zur Feier einlädt und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter willkommen sind. In größeren Firmen kann dies auch abteilungsbezogen organisiert sein. Nicht versichert hingegen ist die private Feier unter Kollegen ohne Autorisierung durch die Geschäftsleitung - auch wenn das Beisammensein in Betriebsräumen stattfindet. Völlig unerheblich ist jedoch der Anlass oder der Termin: Das kann die Weihnachtsfeier im Dezember ebenso sein wie die Jahresanfangsfeier im Januar. Oder man feiert gleich gemeinsam Karneval in der Firma.

Diese und weitere aktuelle Meldungen der BGW finden Sie unter www.bgw-online.de im Pressezentrum.

Über uns

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist die gesetzliche Unfallversicherung für nicht staatliche Einrichtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. Sie ist für rund sieben Millionen Versicherte in fast 630.000 Unternehmen zuständig und damit Deutschlands zweitgrößte Berufsgenossenschaft.

Pressekontakt:

Torsten Beckel, Sandra Bieler
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