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CDU/CSU - Bundestagsfraktion

Voßhoff: Unseriösen Geschäftspraktiken wird der Kampf angesagt

Berlin (ots)

Der Bundesrat hat am heutigen Freitag das Gesetz der christlich-liberalen Koalition gegen unseriöse Geschäftspraktiken passieren lassen. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff:

"Heute ist ein guter Tag für den Verbraucherschutz. Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird nun zeitnah in Kraft treten. Die christlich-liberale Koalition legt damit unseriösen Geschäftemachern das Handwerk. Verbraucherschädigende Geschäftsmodelle in den Bereichen Telefonwerbung, Inkasso und Abmahnwesen werden durch das Gesetz erschwert und strenger verfolgt.

Unerlaubte Telefonwerbung kann künftig mit sehr hohen Geldbußen geahndet werden. Vermeintliche Gewinnspiele, mit denen Verbraucher in Zahlungsverpflichtungen gelockt werden sollen, können künftig nicht mehr rechtswirksam am Telefon angeboten werden.

Inkassounternehmen werden in Zukunft strenger behördlich kontrolliert und können bei rechtswidrigem Handeln mit höheren Bußgeldern belegt werden. Zusätzlich wird die Transparenz für den Verbraucher erhöht: Aus jeder Rechnung muss klar hervorgehen, für wen das Inkassounternehmen arbeitet, worauf die Rechnung beruht und wie sich die Inkassokosten berechnen. Ebenso wird in Zukunft festgelegt, welche Gebühren und Auslagen einem Verbraucher für den Einzug der Forderung maximal in Rechnung gestellt werden dürfen.

Im Bereich von urheberrechtlichen Abmahnungen werden exorbitante Anwaltsgebühren ausgeschlossen. Bei Klagen gegen einen Verbraucher wegen einer Urheberrechtsverletzung darf sich der Kläger künftig nicht mehr den Gerichtsort aussuchen, sondern muss die Klage am Wohnsitz des Beklagten einreichen. Ist eine Abmahnung unberechtigt, kann der Betroffene außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten vom Abmahnenden ersetzt verlangen."

Hintergrund

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken sind im Einzelnen folgende Rechtsänderungen verbunden:

Telefonwerbung:

   - Die Bußgeldobergrenze bei unerlaubten Werbeanrufen wird von 
     50.000 Euro auf 300.000 Euro angehoben.
   - Zudem können künftig auch Werbeanrufe unter Einsatz 
     automatischer Anrufmaschinen mit einer Geldbuße geahndet werden.
   - Ferner unterliegen Verträge über Gewinnspieldienste künftig der 
     Textform; sie können also nicht mehr telefonisch geschlossen 
     werden (sogenannte Bestätigungslösung).

Inkasso:

   - Die Bußgeldtatbestände im Hinblick auf rechtswidrig handelnde 
     Inkassounternehmen werden insbesondere durch Anhebung des 
     Bußgeldhöchstsatzes von 5.000 Euro auf 50.000 Euro erweitert.
   - Die Vorgaben für die behördliche Aufsicht über 
     Inkassounternehmen werden geschärft sowie deren Befugnisse, etwa
     um das Instrument einer vorübergehenden Betriebsuntersagung, 
     erweitert.
   - Inkassounternehmen müssen dem Schuldner künftig mehr 
     Informationen übermitteln; im Einzelnen ist anzugeben, für wen 
     man tätig wird, worauf die geltend gemachte Forderung beruht und
     wie sich die Inkassokosten berechnen.
   - Schließlich wird eine Kostenerstattungsregelung mit gestaffelten
     Inkasso-Regelsätzen eingeführt, um Transparenz für den 
     Verbraucher herzustellen und zu verhindern, dass Schuldner 
     überzogene Inkassokosten zahlen. Die erstattungsfähigen 
     Inkassokosten orientieren sich dabei an den Sätzen des 
     Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Mittels einer 
     Rechtsverordnung des Bundesjustizministeriums mit Zustimmung des
     Bundestages können für Inkassounternehmen zudem niedrigere 
     Höchstsätze festgelegt werden.

Abmahnungen:

   - Im Urheberrecht wird die Erstattungsfähigkeit der 
     Anwaltsgebühren bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen auf der
     Grundlage eines Regelstreitwerts von 1.000 Euro begrenzt. Dies 
     führt dazu, dass dem Verbraucher im Regelfall nicht mehr als 
     etwa 155 Euro an Anwaltsgebühren in Rechnung gestellt werden 
     dürfen. Abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalles 
     kann der Streitwert aufgrund einer Öffnungsklausel aber auch 
     weniger oder mehr als 1.000 Euro betragen.
   - Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wird festgelegt, dass der 
     Streitwert grundsätzlich nach der Bedeutung der Sache für den 
     Kläger zu bestimmen ist; soweit die Bedeutung der Sache für den 
     Beklagten erheblich geringer zu bewerten ist, ist der Streitwert
     angemessen zu mindern. Fehlt es an Anhaltspunkten für die 
     Bedeutung der Sache, greift ein Auffangstreitwert von 1.000 
     Euro.
   - Sowohl im Urheberrecht als auch im Wettbewerbsrecht wird ein 
     spezialgesetzlicher Schadensersatzanspruch des zu Unrecht bzw. 
     missbräuchlich Abgemahnten eingeführt.
   - Im Urheberrecht werden strenge und umfangreiche Anforderungen an
     den Inhalt von Abmahnungen vorgeschrieben.
   - Der sogenannte fliegende Gerichtsstand - dies bedeutet, dass der
     Kläger sich den Gerichtsort frei aussuchen kann - wird bei 
     Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegenüber Verbrauchern 
     abgeschafft.

Inkrafttreten:

Der Großteil der im Gesetz vorgesehenen Regelungen wird am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de

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