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Geis/Röttgen: ZPO-Reform - ärgerlich, aber von begrenzter Schädlichkeit - was blieb vom Jahrhundertwerk

Berlin (ots)

Zur 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs zur sog.
Zivilprozessreform erklären der rechtspolitische Sprecher, Norbert
Geis MdB, und der Berichterstatter der Union im Rechtsausschuss, Dr.
Norbert Röttgen MdB:
Was als prächtige Henne mit glänzendem Gefieder lange Zeit auf dem
Hof der Justizministerin herumscharrte, steht nun ziemlich ge-rupft
und traurig wie andere Vorhaben auch in der justizministeriellen
Legebatterie und wartet auf den Weg in die Suppe.
Selten noch hat ein Regierungsentwurf aus dem Hause BMJ nicht nur
den politischen Gegner, sondern besonders die gesamte Fachwelt auf
den Plan gebracht wie die Ausgangsfassung des Entwurfs zur Reform des
Zivilprozesses.
Da der Widerstand der Berufsverbände, der Opposition und auch der
SPD-geführten Länder nicht nachließ und auch in Einzelgesprächen
nicht zu zerstreuen war, kam zu guter letzt die Einsicht in das
Mach-bare, aber nur die, nicht die bessere Einsicht in den völligen
Mangel an Reformnotwendigkeit.
Der Anspruch war revolutionär. Berufung nur noch bei den
Oberlandesgerichten, landgerichtliche Verhandlungen praktisch nur
noch vor dem Einzelrichter, Einzelrichter bei den Berufungsgerichten
als Soll-Vorschrift, Berufungen ohne Überprüfung der
Tatsachenfestsstellungen der ersten Instanz, Beschränkung der
Revision auf Grundsatz-fragen und "Rechtsfortbildung", Einleitung der
Austrocknung der Gerichtslandschaft von Amts- und Landgerichten zu
sog. gemeinsamen Eingangsgerichten - dies alles hatte sich die
Justizministerin auf die Fahne geschrieben. Sie hatte sich die Sache
der Reform zur eigenen gemacht und mit schönen Worten wie Bürgernähe
und Transparenz garniert.
Was blieb, ist ein Torso.
Ärgernisse genug sind geblieben. Es wird eine Verbürokratisierung
des erstinstanzlichen Verfahrens geben, das Verfahren wird
umständlicher und bindet mehr Arbeitskraft, ohne dass eine Chance
be-steht, zusätzliche Richter zu gewinnen.
Ob förmliche Güteverhandlung - der Richter muss jetzt schon
jederzeit auf eine gütliche Einigung hinwirken - , Hinweispflichten
mit Do-kumentationszwang oder die Zusatzrunde der Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs - es sind allesamt Änderungen, die nicht
notwendig sind, weil sie keine Not wenden.
Mit der Experimentierklausel zu Gunsten der Länder, die
Berufungszuständigkeit in einzelnen oder allen OLG-Bezirken eines
Landes den Oberlandesgerichten zu übertragen, bleibt ein Fuß in der
Tür, und es droht eine Zersplitterung der Rechtslandschaft wie in
Zeiten vor dem Deutschen Zollverein.
Die Endnote bleibt "mangelhaft". Die Union wird dieses Werk nicht
mittragen.

Rückfragen bitte an:

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Tel.: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
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