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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Fink: Die Pflegeversicherung darf nicht zum Pflegefall werden - zur Zukunft der Pflegeversicherung

Berlin (ots)

Anlässlich des Pressegesprächs am 19. Mai 2000 in Berlin erklärt
der Berichterstatter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Fragen der
Pflegeversicherung, Ulf Fink MdB:
Rund 1,3 Millionen Pflegebedürftige der häuslichen Pflege und rund
450.000 Pflegebedürftige der stationären Pflege erhalten heute
Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Die
Pflegeversicherung ist aus der sozialen Wirklichkeit der
Bundesrepublik Deutschland nicht mehr wegzudenken.
Die Zukunft der Pflegeversicherung bedarf größter Aufmerksamkeit.
Im Jahre 1999 hatte die Pflegeversicherung zum ersten Mal ein - wenn
auch geringes - Defizit aufzuweisen. Für die Zukunft müssen aber weit
höhere Defizite befürchtet werden. Und dies trotz der Tatsache, dass
seit Einführung der Pflegeversicherung die Leistungspauschalen nicht
erhöht worden sind. Sie liegen nach wie vor bei häuslicher Pflege von
bis zu DM 750 (Stufe I), DM 1.800 (Stufe II)und bis zu DM 2.800
(Stufe III),bei stationärer Pflege DM 2.000 (Stufe I), DM 2.500
(Stufe II) und DM 2.800 (Stufe III). Bei den vorliegenden
Vorausschätzungen sind auch keine Anpassungen berücksichtigt worden.
Die Bundesregierung hat trotz zahlreicher Ankündigungen keine
erkennbaren und konsensfähigen Konzepte vorgelegt, die der großen
Bedeutung der Pflegeversicherung gerecht werden.
Die CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages ergreift deshalb
die Initiative:
Die Bundesregierung wird durch eine umfassend angelegte Kleine
Anfrage "Zur Zukunft der sozialen Pflegeversicherung" aufgefordert,
verlässliche Eckdaten und Fakten zu benennen.
Vier Themenschwerpunkte:
1. Komplex: Pflegeversicherungsniveau
Die Einführung der Pflegeversicherung verfolgte das Ziel,
pflegebedürftige Menschen möglichst weitgehend von der Sozialhilfe
unabhängig zu machen.
Waren bis zur Einführung der Pflegeversicherung rund 80 Prozent
der Pflegebedürftigen in den Heimen auf ergänzende Sozialhilfe
angewiesen, während nur 20 Prozent sozialhilfefrei waren, so sollte
nach Einführung der Pflegeversicherung dieses Verhältnis genau
umgedreht werden.
Dieses Ziel konnte nicht ganz erreicht werden.
1997 waren etwa 30 Prozent der Pflegebedürftigen in den Heimen auf
ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Dieser Prozentsatz dürfte sich
mittlerweile aber auf etwa 40 Prozent erhöht haben.
Die Berechnung der Pflegesätze fußte auf Erkenntnissen des Jahres
1992. Inzwischen ist fast ein Jahrzehnt vergangen und es zeigt sich,
dass die Pflegeleistungen insbesondere bei den
Schwerpflegebedürftigen gegenüber dem tatsächlichen Bedarf nicht
ausreichen.
Hinzu kommt, dass die Länder ihren Verpflichtungen, die
Investitionskosten der Pflegeheime zu finanzieren, weitgehend nicht
nachgekommen sind und dass die Pflegesätze in einzelnen Heimen zum
Teil astronomische Höhen erreicht haben.
Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, welches Niveau die
Pflegeleistungen bei einem Beitragssatz von 1,7 Prozent in Zukunft
verlässlich garantieren können.
Eine Verständigung über das künftige Pflegeversicherungsniveau ist
die Grundlage für jede vernünftige Weiterentwicklung der
Pflegeversicherung.
2. Komplex: Demenzkranke
Konsensfähig ist der Vorschlag, altersdemente Menschen in die
Pflegeversicherung mit einzubeziehen. Ungeklärt bleibt seitens der
Bundesregierung, wie dieses Vorhaben finanziell zu realisieren ist,
eingedenk der Tatsache, dass der Pflegekasse durch das sog. Sparpaket
allein im Jahr 2000 ein Betrag von 400 Mio. DM entzogen wird.
Darüber hinaus ist der Vorschlag des
Bundes-gesundheitsministeriums, Demenzkranke vornehmlich in
Tagespflegeeinrichtungen betreuen zu lassen, als kontraproduktiv zu
bewerten, da fachlich unbestritten ist, dass Altersverwirrte nicht
aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden sollten.
3. Komplex: Überwachung der Pflegequalität
Die im Bereich der Qualitätssicherung geltenden Regelungen des
Heimgesetzes, des SGB XI und des BSHG müssen harmonisiert werden.
Dies schließt eine Überprüfung der Begrifflichkeiten ein. SGB XI,
BSHG und Heimgesetz müssen zeitgleich und aufeinander abgestimmt
novelliert werden.
Die unbedingt notwendige Harmonisierung darf nicht zu einer
Vermischung der rechts-systematisch zu trennenden Regelungskreise von
Ordnungsrecht und Leistungsrecht führen. Deshalb müssen die
Aufgabenkreise exakt definiert werden. Die Mindeststandards werden
durch das Ordnungsrecht (Heimgesetz) vorgegeben: im Rahmen
leistungsrechtlicher Vereinbarungen können weitergehende Festlegungen
getroffen werden.
4. Komplex: Pflegeversicherung/Krankenversicherung
Die Bundesregierung wird aufgefordert, Auskunft darüber zu geben,
ob sie die Konzeption der Pflegeversicherung nach dem Grundsatz
"Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung" nach wie vor für
richtig hält.
Die Bundesregierung wird weiter aufgefordert, darzulegen, ob sie
weiterhin eine eigenständige Pflegeversicherung für sachgerecht hält
oder ob  die Pflegeversicherung besser in die Krankenversicherung
integriert werden sollte.
Diese Fragen werden vor dem Hintergrund gestellt, dass aus
Organisationsinteressen heraus im Bereich der Pflege massiv gegen den
Grundsatz "Rehabilitation vor Pflege" verstoßen wird.
So hat der Medizinische Dienst bei 3 Millionen Gutachterfällen in
600.000 Fällen Rehabilitation empfohlen. Tatsächlich sind praktisch
keine Rehabilitationsmaßnahmen für Pflegebedürftige genehmigt worden.
Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass
Rehabilitationsmaßnahmen für Pflegebedürftige aus den Mitteln der
Krankenversicherung zu finanzieren sind und diese offenbar solche
Ausgaben scheut.
In diesen Zusammenhang gehört auch die Beobachtung höchst
unterschiedlicher Höhen der Gesamtheimentgelte. Trotz im wesentlichen
gleicher Leistungen werden in demselben Land/in derselben Region und
für dieselbe Stufe höchst unterschiedliche Entgelte verlangt und von
den Pflegekassen, die ja höchstens die pauschalen Pflegesätze zahlen,
auch akzeptiert.
Beispiele: 
   Frankfurt am Main:
   zwischen DM 8.593 und DM 5.706 monatlich für Stufe III
   Kassel: für die Stufe III zwischen DM 6.361 und DM 4.790 monatlich
Landkreis Limburg:
   zwischen DM 6.296 und DM 4.174 oder DM 3.197 monatlich, ebenfalls
   für Stufe III

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