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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Steuertipps, die man vor dem Jahreswechsel noch beachten sollte

Neustadt/Weinstraße (ots)

   - Müssen noch Fristen eingehalten werden?
   - Macht es Sinn, Ausgaben jahresweise aufzuteilen oder zusammen zu
     fassen?
   - Müssen Lohnsteuerfreibeträge für 2013 neu beantragt werden?

Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein, die VLH (Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.), gibt zu diesen Fragen wichtige Hinweise:

   Verpassen Sie keine zum Jahresende 2012 ablaufende Frist

   -       Antragsveranlagung: Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer 
           braucht keine Steuererklärung abzugeben. Das gilt 
           insbesondere für Alleinstehende in Steuerklasse 1 und 
           Ehegatten, die beide in der Steuerklasse 4 sind. Gerade in
           diesen Fällen fordert das Finanzamt - von wenigen 
           Ausnahmen abgesehen - erst gar keine Steuererklärungen an,
           weil diese zu einer teilweisen Erstattung der vom 
           Bruttolohn einbehaltenen Steuern führen würde. 
           Arbeitnehmer können dann aber eine sogenannte 
           "Antragsveranlagung" (früher: "Lohnsteuerjahresausgleich")
           beantragen. Das macht Sinn, wenn z.B. berufliche 
           Werbungskosten über 1.000 Euro, Sonderausgaben, 
           außergewöhnliche Belastungen und/oder haushaltsnahe 
           Dienstleistungen angefallen sind. Eine solche freiwillige 
           Steuererklärung kann sogar noch für die voran gegangenen 
           vier Jahre gestellt werden. Bis Ende 2012 könnten also 
           noch Veranlagungsanträge für 2008 bis 2011 gestellt 
           werden. Wer für diese Jahre noch keine Steuererklärung 
           abgegeben hat, der sollte sich nun beeilen.
   -       Arbeitnehmer-Sparzulage: Ebenso kann noch bis zum 
           31.12.2012 die Arbeitnehmer-Sparzulage für 
           vermögenswirksame Leistungen der Jahre 2008 bis 2011 
           beantragt werden. Eigentlich soll der Antrag mit der 
           jeweiligen Steuererklärung gestellt werden; eine 
           nachträgliche Berücksichtigung ist aber möglich.
   -       Wohnungsbauprämie: Die Wohnungsbauprämie für 
           Bausparverträge kann bis zum 31.12 dieses Jahres auch noch
           rückwirkend für 2010 und 2011 gestellt werden.
   -       Riester-Zulagen: Ähnliches gilt für den Antrag auf Zulagen
           zur Riesterrente. Die Förderanträge können rückwirkend für
           die Jahre 2010 und 2011 ebenfalls noch bis zum 31.12.2012 
           gestellt werden. Danach entfällt der Anspruch.
   Verschieben Sie Ausgaben möglichst steuergünstig von einem ins 
andere Jahr

   -       Handwerkerleistungen: Die Lohnkosten für 
           Handwerkerrechnungen sind pro Jahr nur bis zu 6.000 Euro 
           berücksichtigungsfähig. Bei größeren Renovierungs- oder 
           Modernisierungsmaßnahmen wird dieser Grenzbetrag in einem 
           Jahr nicht selten überschritten. Da bietet sich zunächst 
           an, die Arbeiten in zwei aufeinander folgenden Jahren 
           durchführen zu lassen. Gegebenenfalls kann mit Handwerkern
           auch vereinbart werden, dass die Arbeit zwar in einem Jahr
           durchgeführt, die Zahlung aber auf zwei Jahre verteilt 
           wird.
   -       Zumutbare Belastung: Bei außergewöhnlichen Belastungen 
           allgemeiner Art - z.B. Krankheitskosten - wird auch 
           steuerlich eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Eine 
           Steuerersparnis entsteht daher erst, wenn diese nach 
           Familienstand, Kinderzahl und Höhe der Einkünfte 
           berechnete Grenze überschritten wird. Anders als bei den 
           Handwerkerleistungen, die man ggf. auf mehrere Jahre 
           aufteilen sollte, macht es bei den außergewöhnlichen 
           Belastungen Sinn, größere Aufwendungen wie Zahnersatz, 
           Brillen oder Hörgeräte in einem Jahr zu bündeln. Denn bei 
           Verteilung der Kosten über die Jahre wird in jedem Jahr - 
           und nicht nur in einem Jahr - die zumutbare Belastung 
           abgezogen.
   -       Unterhaltsleistungen: Bei bedürftigen Angehörigen kann für
           jede unterhaltene Person ein Betrag bis zu 8.004 Euro pro 
           Jahr (zzgl. eventuell übernommener Kranken- und 
           Pflegeversicherungsbeiträge) als Unterhalt steuermindernd 
           berücksichtigt werden. Ist der  Höchstbetrag noch nicht 
           ausgeschöpft, könnte der Unterhalt bis zum Jahresende noch
           aufgestockt werden. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen 
           gehen für das alte Jahr verloren.

Beantragen Sie jetzt schon die Lohnsteuerfreibeträge für 2013

Die zuletzt für 2010 ausgestellten Papp-Lohnsteuerkarten galten auch für die Jahre 2011 und 2012. Auch die eingetragenen Freibeträge blieben für 2011 und 2012 bestehen - es sei denn, dass der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragt hatte. In 2013 wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Sobald der Arbeitgeber am neuen Verfahren teilnimmt, müssen die Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und die Eintragungen für volljährige Kinder neu beantragt werden. Es bietet sich an, die Freibeträge schon jetzt beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 800.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert - erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.vlh.de oder unter unserer kostenfreien Rufnummer 0800 1817616.

Dieser Pressetext steht Ihnen unter folgendem Link auch zum Download bereit: http://ots.de/IGcnr

Pressekontakt:

Bernhard Lauscher, Steuerberater
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Telefon 06321 49010
Telefax 06321 490149
E-Mail presse@vlh.de
Web www.vlh.de/presse

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