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Statistisches Bundesamt

Bei der Bundestagswahl 2005 hat jeder zwei Stimmen

Wiesbaden (ots)

Der Bundeswahlleiter macht darauf aufmerksam,
dass bei der Wahl des 16. Deutschen Bundestages am 18. September
2005 jeder Wähler – wie bei den vorausgegangenen Bundestagswahlen –
zwei Stimmen hat:
– Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten
  (auf der linken, schwarzgedruckten Hälfte des Stimmzettels) und
– eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei
  (auf der rechten, blaugedruckten Hälfte des Stimmzettels).
Auf jeder Hälfte des Stimmzettels darf der Wähler nur einen
Wahlvorschlag kennzeichnen, zum Beispiel durch jeweils ein Kreuz in
den aufgedruckten Kreisen. Kennzeichnet der Wähler auf der linken
Seite des Stimmzettels mehrere Wahlkreisvorschläge, führt dies zur
Ungültigkeit seiner Erststimme. Mehrere Kreuze auf der rechten Seite
des Stimmzettels (Landeslisten der Parteien) haben die Ungültigkeit
der Zweitstimme zur Folge.
Der Wähler braucht seine Erststimme sowie seine Zweitstimme nicht
derselben Partei zu geben. Vielmehr kann ein Wähler seine Erststimme
und seine Zweitstimme „splitten“ (sogenanntes Stimmensplitting),
indem er seine Erststimme für den Wahlkreisbewerber eines bestimmten
Wahlvorschlagsträgers und seine Zweitstimme für die Landesliste
eines
anderen Wahlvorschlagsträgers abgibt.
Der Wähler kann sich auch darauf beschränken, nur eine Stimme,
sei
es die Erst- oder die Zweitstimme, abzugeben; in einem solchen Fall
zählt die jeweils nicht abgegebene Stimme als ungültig.
Mit seiner Erststimme bestimmt der Wähler unmittelbar, welcher
Bewerber seines Wahlkreises ihn im Deutschen Bundestag vertreten
soll, während er mit der Zweitstimme die Landesliste der von ihm
bevorzugten Partei mit allen von der Partei aufgestellten Bewerbern
in der dort festgelegten Reihenfolge wählt. Für die Sitzverteilung,
das heißt für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, sind
grundsätzlich die für die Landeslisten der Parteien bundesweit
abgegebenen Zweitstimmen ausschlaggebend. Denn die 598 Sitze im
Deutschen Bundestag werden im Verhältnis der jeweils von den
einzelnen Parteien bundesweit erzielten Zweitstimmen auf die
Parteien verteilt. Es handelt sich also im Grundsatz um ein
Verhältniswahlsystem. Unberücksichtigt bei der Sitzverteilung
bleiben Parteien, die weniger als fünf Prozent der gültigen
Zweitstimmen im Bundesgebiet erhalten oder die nicht mindestens
drei Wahlkreissitze errungen haben.
Durch die Erststimme für Wahlkreisbewerber wird die
Verhältniswahl aber durch Elemente der Mehrheits- und
Persönlichkeitswahl ergänzt. In jedem der 299 Wahlkreise ist der
Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der gültigen
Erststimmen erhalten hat.
Das Prinzip der Verhältniswahl bleibt für das Ergebnis der
Bundestagswahl grundsätzlich bestimmend, weil die von den Parteien
auf Grund der Erststimmen errungenen Wahlkreissitze im jeweiligen
Bundesland von den Sitzen abgezogen werden, die ihnen in diesem
Bundesland nach ihrem Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene zustehen.
Vom Grundsatz, dass die Zweitstimme die maßgebende Stimme für die
Verteilung der Sitze im Deutschen Bundestag ist, weicht das
Bundestagswahlrecht ab, wenn für eine Partei Überhangmandate
entstehen. In diesen Fällen verbleiben der jeweiligen Partei alle
Wahlkreissitze, so dass auch die Erststimme das Stärkeverhältnis
zwischen den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien
mitbestimmt.
Überhangmandate fallen dann an, wenn eine Partei in einem
Bundesland mehr Wahlkreissitze erlangt hat, als ihr dort auf Grund
der Zweitstimmen Landeslistensitze zustehen. Die direkt erworbenen
Wahlkreissitze verbleiben dann der Partei und die Gesamtzahl der
Sitze im Deutschen Bundestag erhöht sich um die Zahl der
Überhangmandate.
Die Gründe für das Entstehen von Überhangmandaten sind
vielfältig,
wobei die Gründe für sich und von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich wirksam sein können. Zum Entstehen von
Überhangmandaten kann auch das erwähnte Stimmensplitting beitragen.
Bisher wurde verschiedentlich vor Bundestagswahlen das
Stimmensplitting als Möglichkeit herausgestellt, wie Anhänger einer
Partei, die voraussichtlich im Deutschen Bundestag vertreten sein
wird, durch ihre Zweitstimmen einer anderen Partei das Überwinden
der sogenannten fünf Prozent-Klausel ermöglichen können. Die
Möglichkeit von Überhangmandaten gibt dem Stimmensplitting eine
weitere Bedeutung für das Wahlergebnis: Anhänger einer Partei, die
kaum Aussicht auf Wahlkreissitze hat, können ihre Erststimmen einer
anderen Partei geben und damit für diese die Möglichkeit des
Anfalls von Überhangmandaten vergrößern.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
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Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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