Wahlberechtigung zur Bundestagswahl 2005
Wiesbaden (ots)
Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sind zur Bundestagswahl am 18. September 2005 alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben (das heißt am 18. September 1987 oder früher geboren wurden), 2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, 3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie die Voraussetzungen des Paragraphen 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz erfüllen.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht wählen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffende Person auf Grund der Eintragungen im Melderegister eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein erhalten hat. Wenn eine im Melderegister eingetragene Person ihr Wahlrecht verliert, weil sie zum Beispiel eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben, wird dies der Meldebehörde zumeist nicht bekannt. Es kann daher vorkommen, dass das Melderegister und infolgedessen das Wählerverzeichnis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit insoweit unrichtige Eintragungen enthalten, so unter anderem bei
* hier lebenden und geborenen Deutschen, die ungeachtet der Gründe die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen haben, * Eingebürgerten, die seit dem 1. Januar 2000 ihre frühere Staatsangehörigkeit zurück erworben haben, * in Deutschland aufgenommenen Aussiedlern, die nun erstmals die Staatsangehörigkeit eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion angenommen haben.
Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar machen. Nach Paragraph 107a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist strafbar.
Weitere Auskünfte gibt: Heinz-Christoph Herbertz, Telefon: (0611) 75-2345, E-Mail: bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext Statistisches Bundesamt
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