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Statistisches Bundesamt

Wahlberechtigung zur Bundestagswahl 2005

Wiesbaden (ots)

Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sind zur
Bundestagswahl am 18. September 2005 alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am
Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben (das heißt am 18. September
1987 oder früher geboren wurden), 2. seit mindestens drei Monaten in
der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst
gewöhnlich aufhalten, 3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch diejenigen Deutschen, die außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie die Voraussetzungen des
Paragraphen 12 Absatz 2 Bundeswahlgesetz erfüllen.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf nicht wählen. Dies gilt
auch dann, wenn die betreffende Person auf Grund der Eintragungen im
Melderegister eine Wahlbenachrichtigung oder einen Wahlschein
erhalten hat. Wenn eine im Melderegister eingetragene Person ihr
Wahlrecht verliert, weil sie zum Beispiel eine andere
Staatsangehörigkeit angenommen hat, ohne zuvor eine Genehmigung zur
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben,
wird dies der Meldebehörde zumeist nicht bekannt. Es kann daher
vorkommen, dass das Melderegister und infolgedessen das
Wählerverzeichnis hinsichtlich der Staatsangehörigkeit insoweit
unrichtige Eintragungen enthalten, so unter anderem bei
* hier lebenden und geborenen Deutschen, die – ungeachtet der
Gründe – die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates angenommen
haben, * Eingebürgerten, die seit dem 1. Januar 2000 ihre frühere
Staatsangehörigkeit zurück erworben haben, * in Deutschland
aufgenommenen Aussiedlern, die nun erstmals die Staatsangehörigkeit
eines Nachfolgestaates der ehemaligen Sowjetunion angenommen haben.
Wer nicht wahlberechtigt ist und dennoch wählt, kann sich strafbar
machen. Nach Paragraph 107a Strafgesetzbuch wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht. Bereits der Versuch einer solchen Straftat ist
strafbar.
Weitere Auskünfte gibt:
Heinz-Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

Original-Content von: Statistisches Bundesamt, übermittelt durch news aktuell

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