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Tariflohnpflicht in Pflegebetrieben: Diese Möglichkeiten haben die Unternehmen

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Medienmitteilung

Tariflohnpflicht in Pflegebetrieben: Diese Möglichkeiten haben die Unternehmen

Bremen, 15.03.2022. Ab dem 01.09.2022 sind Pflegeeinrichtungen indirekt zur Zahlung von Tariflöhnen verpflichtet. Hierfür müssen sie sich aber nicht vollständig an einen Tarifvertrag binden. Darauf weist die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp hin.

Ab September 2022 können nur noch Einrichtungen ihre Leistungen über die Pflegekassen abrechnen, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Tariflohn zahlen. Wer schon einen eigenen Tarifvertrag hat oder als Mitglied eines Arbeitgeberverbands der Tarifplicht unterliegt, erfüllt die Voraussetzungen bereits und muss nicht erneut tätig werden.

Unternehmen, die noch keinen Tarifvertrag haben, können erstens einem Arbeitgeberverband beitreten und so eine Tarifbindung herbeizuführen. Allerdings werden hierfür Mitgliedsbeiträge fällig. Zweitens haben sie die Möglichkeit, einen Haustarifvertrag mit einer Gewerkschaft auszuhandeln. In beiden Fällen ist jedoch nicht nur der Lohn betroffen, sondern es müssten auch andere Inhalte der Arbeitsverträge angepasst werden.

Tariflohn: ja – Tarifvertrag: nein

Die Kanzlei Wittig Ünalp weist deswegen auf eine dritte Möglichkeit hin, nämlich die Anpassung der bestehenden Arbeitsverträge in der Weise, dass sich die Vergütung dynamisch nach einem bestehenden Tarifvertrag richtet. „Das ist kostengünstiger als der Beitritt zu einem Arbeitgeberverband. Außerdem wird tatsächlich nur die Vergütung angepasst. Alle anderen Inhalte der bestehenden Arbeitsverträge können gleich bleiben“, sagt Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Anpassung im Einvernehmen mit den Mitarbeitenden erfolgt. Außerdem müssen sich die neuen Arbeitsverträge eindeutig auf einen räumlich und zeitlich einschlägigen Tarifvertrag beziehen. „Dann passt sich die Höhe der Vergütung zukünftig automatisch an die Änderung dieses Tarifvertrages an, ohne dass die Arbeitsverträge ein weiteres Mal geändert werden müssen“, erklärt Maximilian Wittig. „Das ist weniger aufwendig als das Aushandeln eines eigenen Tarifvertrags und rettet die übrigen betrieblichen Regelungen.“

Welcher Tarifvertrag kommt infrage?

Allerdings sollte die Auswahl des Tarifvertrags, an den sich das Unternehmen bindet, wohlüberlegt sein. Denn diese Entscheidung ist für die Zukunft bindend. „Der Tarifvertrag, der heute die günstigsten Konditionen beinhaltet, könnte in der Zukunft teuer werden“, sagt Maximiliam Wittig. „Wir kennen die unterschiedlichen Verträge und helfen den betroffenen Unternehmen bei der Entscheidung, wie sie der Verpflichtung zum Tariflohn nachkommen können.“

Über Wittig Ünalp:

Die Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB gehört zu den größten Kanzleien für Arbeitsrecht in Deutschland. Sie wurde 1998 gegründet und berät vornehmlich Unternehmen und Führungskräfte in allen Fragen des Arbeitsrechts. Für die Kanzlei arbeiten mehr als 35 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, davon 20 Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht. Wittig Ünalp ist deutschlandweit tätig und unterhält Standorte in Berlin, Bremen, Hamburg, Hannover, Köln, München und Nürnberg. www.ra-wittig.de

Medienkontakt:

CCAW PR und Text
Telefon: 040 609 4399-30 
wittiguenalp@ccaw-pr.de
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