Was uns der Fall Gergijew arbeitsrechtlich sagt: Wenn das Schweigen zu Putins Angriffskrieg den Arbeitsplatz kosten kann
Berlin/Essen. 14.03.2022. Die Stadt München hat den Chefdirigenten der Münchener Philharmoniker Dirigent Waleri Gergijew seines Postens enthoben, nachdem dieser, wegen seiner Nähe zum russischen Präsidenten Wladimir Putin von Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) zur Distanzierung vom russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine aufgefordert, ein Ultimatum für ein entsprechendes Bekenntnis verstreichen ließ. Wie der Fall aus arbeitsrechtlicher Sicht zu bewerten ist, beleuchtet der ETL Arbeitsrechtexperte Dr. Uwe P. Schlegel von den ETL Rechtsanwälten Köln in einem aktuellen Kommentar zur Causa Gergijew. „Für eine fristlose Kündigung, sind hohe Hürden zu überwinden“, betont Dr. Schlegel, die im Falle des russischen Star-Dirigenten „schwer zu erkennen“ seien.
Was hat der Chefdirigent der Münchner Philharmoniker Gergijew eigentlich falsch gemacht? Beim ersten Nachdenken möchte man meinen, dass er nichts gemacht, nichts gesagt hat und wahrscheinlich genau deshalb durch seinen Arbeitgeber die Kündigung erhalten hat. Ist das denn rechtens?
Wer nichts macht, macht auch nichts falsch – oder vielleicht doch?
Üblicherweise kostet es den Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, wenn er etwas macht, was er nicht darf. Ständiges Zuspätkommen zum Beispiel. Wenn aber ein Arbeitnehmer einfach nichts macht, nämlich dadurch, dass er zu den aktuellen Ereignissen in der Ukraine schweigt, kann er ja eigentlich nichts falsch gemacht haben – oder etwa doch?
Manchmal ist ein Schweigen vielleicht doch arbeitsrechtlich relevant
Mit dem Fall Gergijew erkunden wir bislang juristisch nicht bekanntes Terrain, wir betreten juristisches Neuland. Nachgedacht werden kann aber natürlich über vieles. Für eine ordentliche, d.h. fristgemäße Kündigung eines Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz, erst recht für eine fristlose Kündigung, sind hohe Hürden zu überwinden. Für die ordentliche Kündigung braucht es einen betriebs-, personen- oder verhaltensbedingten Grund. Die sind im Fall des Herrn Gergijew schwer zu erkennen. Das Orchester braucht ja weiter einen Dirigenten und der Mann kann unverändert dirigieren. Auch dürfte in der unterlassenen Distanzierung von Putin keine Pflichtverletzung zu sehen sein, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte. Es gibt zwar in gewissem Rahmen eine Loyalitätspflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Wenn man daraus aber eine Pflicht ableiten will, dass Herr Gergijew die von ihm verlangte Stellungnahme abgeben muss, bewegt man sich arbeitsrechtlich auf ganz dünnem Eis. Eine betriebsbedingte Druckkündigung ist aus vielleicht die einzig denkbare Konstellation einer fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Und das nur, wenn der vermutlich befristete Arbeitsvertrag mit Herrn Gergijew eine ordentliche Kündigung überhaupt zulässt. Ansonsten müssen sowohl die ordentliche wie auch die außerordentliche und fristlose Kündigung scheitern.
Diese Presseinformation ist frei zitierbar. Interviewwünsche und Rückfragen richten Sie gerne direkt an ETL Rechtsexperte Dr. Uwe P. Schlegel ; koeln@etl-rechtsanwaelte.de ; Tel.: 0221/8804060.
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