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Grünes Licht für Corona-Impfungen in der Apotheke: Das regelt die neue Impfverordnung

Grünes Licht für Corona-Impfungen in der Apotheke: Das regelt die neue Impfverordnung
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Berlin/Essen. 17.02.2022. Nach einer langen Anlaufzeit ist es nun so weit: Seit dem 08. Februar 2022 können Apotheken offiziell mit den Corona-Impfungen starten. Mit Inkrafttreten der neuen Corona-Impfverordnung sind öffentliche Apotheken formal berechtigt, Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen, sofern sie eine entsprechende Berechtigung haben. Der Beschluss des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) definiert jedoch enge Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für die praktische Umsetzung. Mit einer vierteiligen Artikelserie beleuchtet ETL ADVISION, Deutschlands führende Steuerberatungsgruppe für das Gesundheitswesen, die Hintergründe, Inhalte und Auswirkungen der Impferlaubnis für öffentliche Apotheken und nimmt die damit einhergehenden Herausforderungen für Apotheker – Haltbarkeit, Wirtschaftlichkeit, räumliche und materielle Ressourcen sowie Arbeitsbelastung und Fachkräftemangel – in den Blick.

Bereits am 11. Dezember 2021 ist das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19“ in Kraft getreten. Damit wurde der Weg für Corona-Impfungen in Apotheken freigemacht. Ein neu eingefügter § 20b regelt die Einbindung von Apothekern, Zahnärzten und Tierärzten in die Impfkampagne. Die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), in der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Rahmenbedingungen für die praktische Umsetzung konkretisieren musste, hat jedoch lange auf sich warten lassen.

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung am 11. Januar 2022 wurden nunmehr auch die letzten rechtlichen Hürden für die neue Aufgabe in der Pandemiebewältigung genommen. Damit sind öffentliche Apotheken formal berechtigt, Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen, sofern sie eine entsprechende Berechtigung haben. Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehört, dass nur Personen, die zur Durchführung der Impfungen berechtigt sind, die Impfungen auch durchführen dürfen. Zudem müssen geeignete Räumlichkeiten mit entsprechender Ausstattung für die Impfungen und eine dafür erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schäden aus der Durchführung der Impfungen abdeckt, vorhanden sein.

Zu den grundlegenden Voraussetzungen zählt auch, dass Apothekenleiter:innen die erforderliche Selbstauskunft bei ihrer Kammer eingereicht und bestätigt bekommen haben. Nur mit dieser Bescheinigung der zuständigen Landesapothekerkammer sind Apotheken überhaupt berechtigt, Covid-19-Impfstoffe für den „Eigenbedarf“ zu bestellen. Darüber hinaus müssen Apotheker:innen entsprechend geschult sein.

Parallel wurden die technischen Voraussetzungen abgeschlossen, um die Zahl der geimpften Personen elektronisch an das Robert-Koch-Institut (RKI) zu melden. Die besondere Herausforderung beim Impfangebot in Apotheken liegt – wie so oft – im Detail. Die begrenzte Haltbarkeit der Impfstoffe in den verschiedenen Stadien in Kombination mit den begrenzten räumlichen und materiellen Ressourcen macht die zeitliche Planung der Patientenströme sehr anspruchsvoll. Hiervon hängt es auch ab, ob und inwieweit sich das Impfangebot aus wirtschaftlicher Sicht für die Apotheke rechnet. Dazu kommen der Fachkräftemangel und die ohnehin hohe Arbeitsbelastung in der Apotheke durch neue Dienstleistungen, wie das Erstellen der digitalen Impfzertifikate oder die Bürgertests.

Wichtig ist in jedem Fall, sich im ersten Schritt Gedanken um den Workflow zu machen und sich bei der Versicherung eine schriftliche Bestätigung der Risikoübernahme einzuholen. Nicht zuletzt sind auch die steuerlichen Folgen der Ausweitung des Dienstleistungsangebotes in den Apotheken zu beachten, damit die nun mögliche Durchführung von Impfleistungen nicht zu unerwünschten Risiken und steuerlichen Nebenwirkungen führt.

Die vierteilige ETL ADVISION-Artikelserie zur Impfpflicht für Apotheken behandelt die Themenschwerpunkte „Schulungen und Räumlichkeiten“, „Vergütung und Abrechnung“, „Impfsurveillance und Dokumentation“ sowie einen „Exkurs zur Abgabe von Covid-19 Arzneimitteln und PCR-Tests in Apotheken“.

Über ETL ADVISION

ETL ADVISION ist die marktführende Steuerberatung mit integrierter Rechtsberatung. Unsere ETL ADVISION Kanzleien beraten und unterstützen in allen steuerrechtlichen, rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, um die wirtschaftliche Stabilität der Mandanten nachhaltig zu sichern und auszubauen. Dabei nutzen wir unsere Fachexpertise und langjährige Berufserfahrung. Darüber hinaus können wir auf das Know-how des Experten-Netzwerkes der ETL ADVISION zurückgreifen. ETL ADVISION ist ein Verbund von mehr als 120 kooperierenden ETL-Steuerberatungskanzleien und bundesweit führend in der Steuerberatung im Gesundheitswesen. Die Spezialisierung auf die Beratung von Heilberuflern erfolgt auf der Basis einer qualifizierten Aus- und Weiterbildung der ETL ADVISION-Steuerberater und ihrer Mitarbeiter in unserer ETL Akademie und ermöglicht eine umfassende Betreuung in allen unternehmerischen Belangen.

www.etl-advision.de

Die ETL-Gruppe ist in Deutschland mit über 870 Kanzleien vertreten und darüber hinaus in 50 Ländern weltweit mit 1.300 Standorten präsent. ETL ist Marktführer im Bereich Steuerberatung und gehört zu den Top 5 der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Die Unternehmensgruppe erwirtschaftet mit ihren Geschäftsbereichen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, Unternehmensberatung und IT bundesweit einen Gruppenumsatz von über 979 Mio. Euro. Insgesamt betreuen über 12.000 Mitarbeiter – darunter mehr als 1.500 Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater – überall in Deutschland mehr als 210.000 Mandanten.

Pressekontakt

Danyal Alaybeyoglu, Leiter Unternehmenskommunikation ETL AG | Mauerstraße 86-88 | 10117 Berlin;

Tel. +49 30 2264 0230; danyal.alaybeyoglu@etl.de

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Dokument:  Corona-Impfungen Apotheken PI.docx