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Reiseveranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen

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Reiseveranstalter müssen Corona-Gutscheine auszahlen

Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW unterstützt Betroffene

Der Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 hat die Urlaubspläne vieler Menschen durcheinander gebracht. Statt einer Rückerstattung bei bereits bezahlten Pauschalreisen, konnten Kund:innen auch einen staatlich abgesicherten Gutschein des Reiseveranstalters annehmen. Dies sollte die Branche vor einer Pleitewelle schützen. „Die Corona-Reisegutscheine waren bis zum 31. Dezember 2021 gültig“, erklärt Jan Philipp Stupnanek, Experte für Reiserecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Wurde der Gutschein bis dahin nicht eingelöst, muss der Reiseveranstalter die geleisteten Vorauszahlungen der Verbraucher:innen spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückerstatten.“ Wen die Regelung betrifft und wie Verbraucher:innen ihre Rechte durchsetzen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

  • Was ist ein Corona-Reisegutschein? Bei den Corona-Reisegutscheinen handelt es sich um Gutscheine, die zusätzlich eine staatliche Absicherung im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters beinhalten. Reiseveranstalter konnten diese anstelle einer Erstattung des Reisepreises einer Pauschalreise anbieten, wenn diese vor dem 8. März 2020 gebucht worden und der Reisende oder Reiseveranstalter wegen der COVID-19-Pandemie von dieser zurückgetreten ist. Die Annahme dieser Gutscheine erfolgte auf freiwilliger Basis. Reisen, die nach dem 8. März 2020 gebucht wurden, sind von der Regelung ausgeschlossen. Folgende Angaben müssen die Corona-Gutscheine enthalten:
    • Wert des Reisegutscheins
    • Ausstellung des Gutscheins wegen der COVID-19-Pandemie
    • Gültigkeitsdauer
    • Rückzahlungsverpflichtung des Reiseveranstalters
    • Zusätzliche staatliche Absicherung des Gutscheins im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters
  • Wie erhalte ich die Rückerstattung? Wer seinen Reisegutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat, sollte vom Veranstalter unverzüglich eine Auszahlung erhalten. Es gilt eine Frist von 14 Tagen. Sollte der Veranstalter dieser Pflicht nicht nachkommen, können Betroffene einen Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW nutzen. Der Musterbrief muss lediglich durch die eigenen Kontaktdaten und die Anschrift des Reiseveranstalters ergänzt werden. Der Brief kann dann per Einschreiben oder per Fax an den Anbieter geschickt werden.
  • Erhalte ich den Gesamtwert des Gutscheins zurück? Die ausgestellten Reisegutscheine umfassen mindestens die bereits durch die Verbraucher:innen geleisteten Vorauszahlungen und müssen ausgezahlt werden. Unter Umständen kann der Gutscheinwert aber auch darüber liegen, da manche Veranstalter als Anreiz einen höheren Gutscheinwert angeboten haben. Denn manche Reiseveranstalter haben ihren Kund:innen einen „Bonus“ (zum Beispiel 50 €) angeboten, wenn sie sich für einen Gutschein entscheiden. Ob dieser auch ausgezahlt wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch unklar.

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Pressestelle der Verbraucherzentrale NRW

Tel. (0211) 38 09-101

presse@verbraucherzentrale.nrw

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