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Rechtes und Schlechtes für Urlauber: Neue Pauschalreiseregeln ab 1. Juli

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Rechtes und Schlechtes für Urlauber

Neue Pauschalreiseregeln ab 1. Juli

Gibt's vor oder während einer Reise Pannen, Mängel oder geht der Veranstalter Pleite, sind Pauschalreisende meist abgesichert: Urlauber können etwa den Reisepreis mindern oder bekommen über die vorgeschriebene Insolvenzabsicherung des Anbieters ihr Geld zurück. Das gilt bislang für Pauschalreisen, die im Reisebüro oder in Onlineportalen als Paket eines Veranstalters vermittelt werden. Wer allerdings nur einen Flug plus Hotel im Online-Reiseportal oder Reisebüro buchte, konnte diese Schutzrechte meist nicht nutzen. Ab 1. Juli gelten neue Regeln beim Pauschalreiserecht, die für mehr Klarheit und Verbraucherschutz auch beim Buchen von einzelnen Reiseleistungen in Online-Portalen und Reisebüros sorgen. Doch das neue Gesetz hat auch Verschlechterungen im Gepäck: "Erst wenn Veranstalter den Reisepreis nach der Buchung um mindestens acht Prozent anheben, können Urlauber künftig noch kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten. Bislang lag diese Grenze bei fünf Prozent. Bislang war es verboten, den Reisepreis für Reisen, die nicht mehr als vier Monate vor Reisebeginn gebucht wurden, nachträglich anzuheben. Künftig können sich auch kurzfristiger gebuchte Reisen im Nachhinein verteuern, wenn dies bis zum 20. Tag vor Reiseantritt mitgeteilt wird", zählt die Verbraucherzentrale NRW die wesentlichen Änderungen auf. Wichtig zu wissen, sind für Reisende jedoch auch folgende Details:

- Verbundende Reiseleistungen künftig pauschal: Unternehmer, die mit Reisenden 
  online einen Vertrag über eine einzelne Reiseleistung, etwa einen Flug, 
  geschlossen haben, gelten künftig auch als Veranstalter einer Pauschalreise, 
  wenn sie Kunden für dieselbe Reise einen Vertrag über eine weitere 
  Reiseleistung, zum Beispiel einen Hotelaufenthalt, mit einem anderen Anbieter 
  vermitteln. Dazu müssen sie Reisenden den Zugriff auf das 
  Online-Buchungsverfahren des anderen Unternehmers ermöglichen sowie Namen, 
  Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse ihrer Kunden weiterlei­ten. Zusätzlich muss 
  der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Buchungsbestätigung für die
  erste Reiseleistung zustande kommen. 
- Insolvenzabsicherung ausgedehnt: Reisebüros oder Online-Reiseportale, die 
  Kunden im Rahmen eines einzigen Kontakts mindestens zwei verschiedene 
  Leistungen für eine Reise vermitteln und Zahlungen für diese Reiseleistungen 
  entgegennehmen, müssen künftig als Vermittler dieser verbundenen 
  Reiseleistungen eine eigene Insolvenzabsiche­rung vorlegen. Außerdem erhalten 
  Urlauber ein Formblatt, aus dem hervorgehen muss, ob es sich bei der gebuchten
  Reise um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Wird 
  nur eine verbundene Reiseleistung vermittelt und informiert das Portal oder 
  das Reisebüro die Kunden nicht entsprechend, bedeutet das automatisch eine 
  Haftung wie beim Buchen bei einem Veranstalter. Kunden können dann bei Mängeln
  den Reisepreis nachträglich mindern und haben Anspruch auf Ersatzbeförderung, 
  wenn etwa die Fluggesellschaft Pleite geht. Außerdem sind ihre Zahlungen bei 
  einer Insolvenz des Veranstalters geschützt. 
- Leistungsänderungen des Veranstalters möglich: Veranstalter erhalten auch 
  mehr Spielraum, um Leistungen nach der Buchung noch zu verändern. Wird zum 
  Beispiel das bereits gebuchte Hotel getauscht und stattdessen vom Veranstalter
  ein anderes Urlaubsdomizil gewählt, gilt diese Änderung als akzeptiert, wenn 
  Reisende dieser nicht aktiv widersprechen. 
- Weniger Schutz bei Tagesreisen und Ferienwohnungen: Die neuen Regelungen 
  gelten künftig nicht mehr für Ferienwohnungen und -häuser, die Urlauber über 
  einen Reiseveranstalter gebucht haben. Auch Tagesreisen bis zu 500 Euro sind 
  ausgenommen. Das bedeutet: Reisende können im Fall von Mängeln oder Insolvenz 
  des Veranstalters künftig nicht mehr auf Preisminderung nach dem deutschen 
  Pauschalreiserecht oder auf Rückzahlung von Anzahlungen bei diesen Angeboten 
  pochen. Ein Streit mit ausländischen Vermietern ist dann programmiert. 
- Fristverlängerung bei Reklamation von Reisemängeln: Bisher hatten Urlauber 
  maximal einen Monat nach Rückkehr Zeit, um mögliche Ansprüche gegenüber dem 
  Reiseveranstalter geltend zu machen. Künftig haben sie dafür zwei Jahre Zeit. 
  Wie bisher müssen allerdings Mängel schon am Urlaubsort angezeigt und 
  dokumentiert werden. 

Bei rechtlichen Problemen rund ums Reisen, wegen einer Pauschalreise oder eines einzeln gebuchten Komponenten, Ärger mit dem Reisebüro oder dem Online-Buchungsportal hilft die Rechtsberatung in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt und Kosten online unter www.verbraucherzentrale.nrw/reiserechtsberatung. Informationen zum neuen Reiserecht im Internet unter www.verbaucherzentrale.nrw/reiserecht2018.

Verbraucherzentrale NRW 
Pressestelle 
Mintropstraße 27 
40215 Düsseldorf 
Tel.: 0211/3809-101 
Fax: 0211/3809-216
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