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HZA-MS: Alle Jahre wieder: Weihnachtspakete sicher durch den Zoll schicken

HZA-MS: Alle Jahre wieder: Weihnachtspakete sicher durch den Zoll schicken
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Münster (ots)

Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday am 25. November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und - diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei manchen Waren wie z.B. Tabak, Kaffee und Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.

"Das Gros an Aufgriffen im Bereich der Verbote und Beschränkungen bezieht sich auf nicht konforme bzw. gefährliche Produkte. Insbesondere ist bei E-Zigaretten oder deren Liquids ein Trend zu erkennen. Oftmals fehlen Warnhinweise oder ein CE-Kennzeichen, sodass die Produkte nicht einfuhrfähig sind. Darüber hinaus handelt es sich bei den sogenannten Substituten um tabaksteuerpflichtige Waren", erläutert Daniel Gentes, Leiter des Zollamts Coesfeld. "Auch vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", weiß aus Erfahrung auch Udo Alders, Leiter des Zollamts Bocholt. "Gefälschte Produkte lassen sich für den Laien am besten am viel zu niedrigen Preis erkennen und sichere Produkte, wie z.B. Elektroartikel, am CE-Zeichen."

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. dem dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA".

Rückfragen bitte an:

Hauptzollamt Münster
Nicole Thomsen
Telefon: 0251 / 4814 - 1309
E-Mail: nicole.thomsen@zoll.bund.de
www.zoll.de

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