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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit: Der neue Gründungszuschuss

Nürnberg (ots)

Ab dem 1. August 2006 ersetzt der neue
Gründungszuschuss den Existenzgründungszuschuss ("Ich AG") und das 
Überbrückungsgeld. Das neue Förderinstrument richtet sich an alle 
Existenzgründer, die Arbeitslosengeld beziehen und sich beruflich 
selbstständig machen wollen. Empfänger von Arbeitslosengeld II können
die Förderung nicht in Anspruch nehmen.
Insgesamt beträgt die Förderdauer bis zu 15 Monate. Sie ist in 
zwei Phasen unterteilt:
In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten 
Gründer neben Leistungen in Höhe ihres individuellen monatlichen 
Arbeitslosengeldes monatlich eine Pauschale von 300 Euro, um sich so 
in der gesetzlichen Sozialversicherung absichern zu können. Nach 
Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von 
weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch 
die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. 
Allerdings müssen die Jungunternehmer vor Beginn der zweiten 
Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen 
unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen 
und einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche 
aufweisen. Gründer müssen außerdem bei Aufnahme der selbstständigen 
Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 
Tagen haben. Ausnahme: Wer vor dem 31. Juli seine 
Gründungsvorbereitungen unter den Bedingungen des Überbrückungsgeldes
begonnen hat, sein Unternehmen aber erst nach dem 31. Juli gründet 
und ausschließlich wegen eines zu geringen Restanspruchs auf 
Arbeitslosengeld keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss hat, 
kann noch bis zum 31. Oktober 2006 mit dem bisherigen 
Überbrückungsgeld gefördert werden.
Existenzgründer, die den neuen Gründungszuschuss beantragen möchten, 
müssen durch die Selbstständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Ein
direkter Übergang von einer Angestelltentätigkeit in eine geförderte 
Selbstständigkeit ist also nicht möglich.
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird übrigens 
während der Förderung aufgebraucht. Ausnahme: Es ergibt sich ein 
neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen 
Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung.
Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes 
Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer von drei 
Monaten keine Förderung.
Um den Antrag für den Gründungszuschuss zu stellen, müssen Gründer
die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorlegen. Diese 
Stellungnahme gibt Auskunft über die Tragfähigkeit des 
Existenzgründungsvorhabens. Fachkundige Stellen können zum Beispiel 
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute oder
Gründungszentren sein. Außerdem müssen Antragsteller die für sie 
zuständige Agentur für Arbeit von ihrer persönlichen und fachlichen 
Eignung überzeugen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von
dem Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur 
Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs 
teilzunehmen.
Wer Arbeitslosengeld II bezieht und sich selbstständig machen 
möchte, kann bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft oder 
Optionskommune ein Einstiegsgeld beantragen.
Bereits laufende Förderungen mit einem Existenzgründungszuschuss 
bzw. mit dem Überbrückungsgeld werden von der Neuregelung nicht 
tangiert.
Zwischen Januar 2003 und Juni 2006 wurde bundesweit in mehr als 
395.000 Fällen ein Existenzgründungszuschuss gewährt, 
Überbrückungsgeld wurde in diesem Zeitraum in mehr als 570.000 Fällen
bewilligt.
Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit 
finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail:  zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax:  0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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