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Statistisches Bundesamt: 23. Mai 2004: Ablauf der Antragsfrist zur Europawahl für Unionsbürger, die in Deutschland wählen wollen

Wiesbaden (ots)

Wie der Bundeswahlleiter bekannt gibt, müssen
Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
die bei der Europawahl 1999 nicht in ein Wählerverzeichnis in der
Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, bis zum
23. Mai 2004
bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnorts einen förmlichen
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, um in
Deutschland an der Europawahl 2004 teilnehmen zu können. In diesem
Antrag müssen sie eidesstattlich versichern, dass sie die im Antrag
genannten Voraussetzungen erfüllen und ihr Wahlrecht für diese
Europawahl nur in Deutschland ausüben werden. Die Antragsfrist kann
nicht verlängert werden.
Nach dem für die Wahl zum Europäischen Parlament in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Wahlrecht sind alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürger) wahlberechtigt, die
  • am 13. Juni 2004 das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger
sind bei den Wahlämtern der Gemeinden erhältlich. Der
Bundeswahlleiter stellt diese Antragsformulare auch als Download
(pdf-Datei) in seinem Internetangebot unter
www.bundeswahlleiter.de
im Bereich "Service für Unionsbürger" mit ausführlichen
Informationen zum Wahlrecht für Unionsbürger in der Bundesrepublik
Deutschland zur Europawahl am 13. Juni 2004 sowie entsprechenden
Ausfüllhinweisen zur Verfügung. Da der Antrag - um Rechtsgültigkeit
zu erlangen - eigenhändig zu unterzeichnen ist, muss der
Antragsteller das am PC ausgefüllte Formular vollständig ausdrucken,
unterschreiben und an seine Gemeindebehörde weiterleiten; eine
Übermittlung als E-Mail ist nicht zulässig.
Wahlberechtigte Unionsbürger brauchen diesen Antragsweg nicht zu
gehen, sondern werden von Amts wegen bei der kommenden Wahl zum
Europäischen Parlament von ihrer deutschen Gemeinde in ein
Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der
Wahl vom 13. Juni 1999 zum Europäischen Parlament in ein
Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
worden waren, und sie ohne Wegzug in das Ausland am 35. Tage vor der
Wahl (Stichtag: 9. Mai 2004) noch bei einer deutschen Meldebehörde
gemeldet sind.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Gemeindebehörde
Ihres Wohnortes.
Weitere Auskünfte erteilt: Heinz Christoph Herbertz,
Telefon: (0611) 75-2345,
E-Mail:  bundeswahlleiter@destatis.de
ots-Originaltext
Statistisches Bundesamt

Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Statistisches Bundesamt
Pressestelle
Telefon: (0611) 75-3444
Email: presse@destatis.de

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