Juristisch einwandfrei: Zusätzliche Kostenvereinbarung bei Abschluss von Nettopolicen rechtmäßig

07.09.2010 | 09:49 Uhr

Berlin (ots) - Amtsgericht Krefeld erkennt Rechtmäßigkeit zusätzlicher Honorarvereinbarungen an, wenn der Kunde hinreichend über Funktionsweise aufgeklärt wurde (Az.: 5 C 277/09 v. 24.06.2010). Urteil bestätigt erneut Produktsystem der AFA AG, die in diesem Zusammenhang wiederholt auf die Vorteile einer separaten Kostenausgleichsvereinbarung hinweist.

Die Kostenausgleichsvereinbarung verhindere nämlich, so die AFA AG, dass Versicherungsnehmer auf Anraten des Vermittlers ihre bereits bestehende Altersvorsorge zugunsten eines neuen Altersvorsorgeproduktes kündigen. Erst kürzlich hat Stiftung Finanztest noch einmal darauf hingewiesen, dass zwischen 50% - 75% aller Lebens- und Rentenversicherungspolicen den regulären Ablauf nicht erreichen. Vorzeitige Kündigungen sind aber in der Regel immer mit finanziellen Nachteilen des Versicherungsnehmers verbunden. Die Dringlichkeit der Altersvorsorge fordert jedoch das durchgängige Sparen in Altersvorsorgeprodukten - ein Anliegen, dass die AFA AG mit Nachhaltigkeit vertritt. Dem Unternehmen ist es daher neben der anerkannt hochwertigen kontinuierlichen Beratung gerade mit der Kostenausgleichsvereinbarung bei den Altersvorsorgeprodukten gelungen, einen deutlichen Rückgang der stornierten Verträge im Bestand zu verzeichnen. Ein weiterer Vorteil der Kostenausgleichsvereinbarung ist die große Flexibilität des Kunden: Benötigt er nämlich (auch längere) Beitragsfreistellungen, sind diese nach Begleichung der KAV jederzeit und unbegrenzt möglich, wenn ein minimales Deckungskapital von 30 Euro in der Police verbleibt und die jährliche Verwaltungspauschale von 20 Euro entrichtet wird. Der Kunde muss dann keine Sorgen vor Kündigung der Police haben und langfristig ist das Produkt damit sogar leistungsstärker als ein Fondssparplan.

Das Ergebnis: AFA-Kunden verfügen mit der Kostenausgleichsvereinbarung aufgrund der transparenten Kostenberatung, der hohen Qualität von Nettopolicen sowie der außergewöhnlichen Flexibilität der Produkte im Falle von Zahlungsschwierigkeiten über eine deutlich höhere Leistungsperformance im Vergleich zu herkömmlichen Produkten. Das Urteil des AG Krefeld wie auch die Diskussionen in der Fachpresse sprechen sich vor allem unter Berücksichtigung der Altersvorsorgeproblematik für die nächste Generationen in Deutschland eindeutig für Policen mit einer Kostenausgleichsvereinbarung aus.

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Martin Ruske
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