BPOLD PIR: Feuerwerkskörper aus dem Ausland - Gefährlich und ggf. teuer

Pirna (ots) - In den letzten Tagen und Wochen stellte die Bundespolizei wieder zahlreiche Personen fest, die versuchten Feuerwerkskörper aus dem Ausland nach Deutschland zu schmuggeln. Hierzu ist in den letzten Wochen mehrfach in den Medien berichtet worden. Die Ausrede "Ich habe nicht gewusst, dass die Knallkörper nicht eingeführt werden dürfen." greift daher nicht mehr. Die auf den Märkten in Polen bzw. der Tschechischen Republik frei verkäuflichen Feuerwerkskörper sind teilweise mangelhaft verarbeitet bzw. mit Industriesprengstoff bzw. zusätzlichen Metallen gefüllt. Von Ihnen geht eine besondere Gefahr aus, da die Explosion häufig viel stärker als bei den in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörpern ist. Weiterhin sind diese Knallkörper häufig mit Reibekopfzündungen ausgestattet, was aufgrund der Handlungsunsicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls nicht zulässig ist. Daher hat der Gesetzgeber die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern unter Strafe gestellt. Personen, die diese Feuerwerkskörper nach Deutschland einführen, erfüllen den Straftatbestand nach § 40 Sprengstoffgesetz, der Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen - bei Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen sogar bis zu 5 Jahren - als Sanktion vorsieht. In der Bundesrepublik Deutschland sind nur Feuerwerkskörper erlaubt, die durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen worden sind. Sie sind an Gebrauchshinweisen in deutscher Sprache sowie dem entsprechenden Zulassungszeichen (BAM-Nummer bzw. CE-Zeichen) zu erkennen.

Die auf den Märkten in der Republik Polen sowie in der Tschechischen Republik angebotenen Feuerwerkskörper entsprechen in der Regel nicht den für die Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Anforderungen.

Festgestellte - nicht zugelassene Feuerwerkskörper - werden sichergestellt und fachmännisch vernichtet. Die Personen, die die Feuerwerkskörper einführen wollten, erhalten neben der Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz auch noch eine weitere Rechnung von der Bundespolizei. Diese Rechnung hat jedoch nichts mit dem Strafverfahren zu tun, sondern deckt ausschließlich die der Bundespolizei entstandenen Kosten für den sicheren Abtransport sowie die fachmännische Vernichtung des unerlaubt eingeführten Sprengstoffes.

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