POL-DEL: **Polizei mahnt zu erhöhter Vorsicht an (Schulbus-) Haltestellen und gegenüber Kindern, aber auch Hilfsbedürftigen und älteren Menschen im Straßenverkehr**

Delmenhorst (ots) - .

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Polizei mahnt zu erhöhter Vorsicht an (Schulbus-) Haltestellen und gegenüber Kindern, aber auch Hilfsbedürftigen und älteren Menschen im Straßenverkehr

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Es ist eine Horrorvorstellung eines jeden Fahrzeugführers: Plötzlich läuft ein Kind vor dem eigenen Wagen auf die Straße!

Kinder, aber auch Hilfsbedürftige und ältere Menschen unterliegen besonderer Gefahren im Straßenverkehr, weil sie den hohen Anforderungen (noch) nicht bzw. nicht mehr vollends gerecht werden können. So werden z.B. Gefahrensituationen nicht als solche erkannt, Geschwindigkeiten falsch eingeschätzt. Kinder sind auch als Verkehrsteilnehmer eben immer noch Kinder und eben nicht kleine Erwachsene. Sie sehen die Umwelt im tatsächlichen und auch übertragenen Sinne aus einer anderen Perspektive, sind leicht ablenkbar.

Im Kleinkindalter sind Kinder in keinster Weise zur eigenständigen Verkehrsteilnahme in der Lage. Das ändert sich aber bereits nach und nach im Vorschulalter. Der Verkehrsraum wird mehr und mehr auch zum Lebensraum für die Kinder, und es muss Schritt für Schritt lernen, sich darin sicher zu bewegen, zunächst natürlich dabei begleitet durch die Eltern.

Mit der Einschulung beginnt dann ein neuer Abschnitt von immer mehr Eigenständigkeit, das Zurücklegen des Schulweges. Und der Schulweg bezieht sich dabei nicht nur auf das Umfeld der Schule selbst, sondern auf den gesamten Weg zwischen Haustür und Schule bzw. bei Fahrschülern der Haltestelle des Schul- oder Linienbusses.

Der Verordnungsgeber hat aus gutem Grunde besondere Regelungen getroffen, um Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen als Verkehrsteilnehmer besonders zu schützen. So müssen sich Fahrzeugführer ihnen gegenüber, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hierzu gehört beim Vorbeifahren auch, einen ausreichend großen Sicherheitsabstand zu ihnen zu wahren. Je nach Situation heißt es dann Anhalten, bis die Situation klar ist und eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Fehlender Blickkontakt ist ein Indiz dafür, dass man als Fahrzeugführer nicht im Fokus der Aufmerksamkeit beispielsweise eines Kindes liegt, so dass die Gefahr beim Passieren besonders groß ist, was nicht zuletzt auch dann gilt, wenn sich Kinder bzw. Kindergruppen an beiden Straßenseiten aufhalten.

Zum Schutz von Kindern, aber auch der Fahrgäste allgemein bestehen zudem besondere Vorschriften an Haltestellen des Linien- und Schulbusverkehrs sowie auch von Straßenbahnen:

   - An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an 
     gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten, darf, 
     auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden. 
   - Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die
     sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht eingeschaltet 
     haben, dürfen nicht überholt werden. 
   - An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten 
     Schulbussen, die an Haltestellen halten und Warnblinklicht 
     eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur
     in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine 
     Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die 
     Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf 
     derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert 
     werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer warten. 

Auch wenn der Verkehrsunterricht und die Verkehrsprävention in Kindergärten und Grundschulen einen großen Stellenwert haben, spielen die Eltern eine übergeordnete Rolle auch bei der Verkehrserziehung ihrer Kinder. Und sie haben hier als Bezugspersonen, aber auch Erwachsene insgesamt, Vorbild zu sein, denn die Kinder lernen sonst nicht nur das, was ihnen als richtiges Verhalten beigebracht und mit ihnen - z. B. der Schulweg - trainiert wird, sondern durch Beobachten sonst auch die Fehler, die ihnen im Alltag vorgelebt werden.

Aus Angst vor Verkehrs-, aber auch sonstiger Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum neigen manche Eltern aus Sorge um die Sicherheit ihrer Schützlinge dazu, sehr lange einen 'Schutzschirm' um sie aufzubauen, indem sie die Kinder zu allen Anlässen z.B. mit dem Wagen bringen. Die Kinder lernen dann aber nicht, sich im realen Straßenverkehr richtig zu verhalten. Richtig wäre es dagegen, sie - entsprechend ihrem Entwicklungsstand - auf ihre Rolle als Verkehrsteilnehmer vorzubereiten. So erfolgen die Entwicklungsstufen vom geschützt und behütet sein im Kleinkindalter, über das Anleiten und Begleiten zu immer größerer Eigenständigkeit und damit verbunden dem Wissen über die Gefahren und das richtige Verhalten im Straßenverkehr, welches dem dadurch zu Selbstbewusstsein und Eigenständigkeit erzogenen Kind dann mit auf den Weg gegeben wird.

Durch die altersangepasste Heranführung an den Straßenverkehr, die begleitende Verkehrserziehung durch das Elternhaus, die Kindertagesstätten und Schulen, die Wahrnehmung der Vorbildrolle der Erwachsenen und eine rücksichtsvolle und angepasste Fahrweise der Verkehrsteilnehmer wird die Basis geschaffen, dass Kindern im 'Lebensraum Straßenverkehr' auch der notwendige 'Überlebensraum' zuteil wird.

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Anmerkung:

Diese Pressemeldung wurde vor dem Hintergrund von Medienanfragen zu dem richtigen Verhalten an Schulbushaltstellen verfasst, nachdem es in den vergangenen Tagen im Landkreis Oldenburg an zwei Haltestellen zu Unfällen mit verletzten Schülern gekommen war (vgl. diesbzgl. über dieses Portal verbreitete Pressemeldungen). Es wird darauf hingewiesen, dass kein konkreter Bezug zu den betreffenden Unfällen daraus abzuleiten ist, da die Ermittlungen dazu noch nicht abgeschlossen sind.

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Links zu Verhaltensregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO):

§ 1 StVO: Grundregeln

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__1.html

§ 3 StVO: Geschwindigkeit

(Absatz 2 a: Regelung zum Schutz von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen)

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__3.html

§ 20 StVO: Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__20.html

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Als Ansprechpartner der Polizei für Fragen der Verkehrssicherheit und der Verkehrsprävention stehen Eltern, Kindertagesstätten und Schulen, aber auch sonst Interessierten

die Verkehrssicherheistberater

Rolf Quickert,

Polizeikommissariat Wildeshausen, Telefon 04431 / 941 152, Email: rolf.quickert@polizei.niedersachsen.de

und

Carsten Grallert

Polizeiinspektion delmenhorst/Oldenburg-Land Telefon 04221 / 1559 152 Email: carsten.grallert@polizei.niedersachsen.de

gerne zur Verfügung.

Rückfragen bitte an:

Carsten Grallert

Polizeiinspektion Delmenhorst / Oldenburg - Land
Pressestelle 
Telefon: 04221/1559-104 o. Mobil 0172-5649286
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