POL-OLD: +++ Polizei warnt vor Gefahren im Umgang mit Silvesterfeuerwerk +++
Oldenburg (ots) - Durch unsachgemäßen oder fahrlässigen Umgang mit Feuerwerkskörpern kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Verletzungen und Bränden, die die Silvesterfreude trübten.
Aus diesem Grund weist die Polizeidirektion Oldenburg noch einmal auf die gesetzlichen Regelungen zum sicheren Umgang mit Feuerwerkskörpern hin.
Demnach besteht insbesondere ein Verbot für das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von:
- Kirchen - Krankenhäusern - Kinder- und Altersheimen - Reet- und Fachwerkhäusern
Das Abbrennen von Feuerwerk durch jedermann an Silvester und Neujahr ist eine Ausnahmeregelung. Außerhalb dieser Zeit muss mindestens zwei Wochen im Voraus eine Erlaubnis der örtlichen Behörden eingeholt werden. Viele Gemeinden schränken das Abbrennen von Feuerwerk am Jahreswechsel weiter auf den Zeitraum von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr ein. Daneben gibt es auch vollständige Verbote für "Privatfeuerwerk" für Bereiche mit großen Menschenansammlungen.
Die gesetzlichen Regelungen im Detail:
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerk, früher "Feuerwerksspielzeug") dürfen legal von Personen ab vollendetem 12. Lebensjahr benutzt werden.
Feuerwerkskörper der Kategorie 2, zu der das Silvesterfeuerwerk gehört, dürfen nur vom 29. bis 31. Dezember an Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr überlassen und nur am 31. Dezember und 1. Januar von diesen Personen abgebrannt werden. An allen anderen Tagen des Jahres ist für den Erwerb und die Verwendung dieses Feuerwerks eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ein sog. Befähigungsschein, oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Feuerwerk der Kategorien 3 und 4 darf generell nur von besonders qualifizierten Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein abgebrannt werden.
Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Umgang mit nicht zugelassenem Feuerwerk ist als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei wissentlicher Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert kann auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Hinweise im Umgang mit Feuerwerkskörpern:
Generell darf nur Feuerwerk verwendet werden, das den deutschen Sicherheitsvorschriften entspricht und ein Prüfverfahren durchlaufen hat. Dieses trägt stets eine Kennzeichnung, wie das BAM- oder CE- Zulassungszeichen, eine Registrier- und eine Identifikationsnummer. Bei Verwendung nicht zugelassener Feuerwerkskörper bestehen erhebliche Gesundheitsrisiken.
Feuerwerkskörper sollten ausschließlich im Freien verwendet und keinesfalls beim Anzünden in der Hand gehalten werden. Zudem ist auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu achten.
Blindgänger sind gefährlich. Sie sollten weder aufgehoben noch erneut gezündet werden.
Feuerwerkskörper gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen oder alkoholisierten Personen.
Rückfragen bitte an: Ilka Rademacher Polizeidirektion Oldenburg Pressestelle Theodor-Tantzen-Platz 8 26122 Oldenburg Tel.: 0441/799-1041/-1042/-1044 E-Mail: pressestelle@pd-ol.polizei.niedersachsen.de Homepage: www.polizei-oldenburg.de

