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Polizeipräsidium Mittelfranken

POL-MFR: (318) Versammlungsgeschehen am 18.02.2012 in Fürth

Mittelfranken/Fürth (ots)

Wie berichtet (Meldung Nr. 289) fand am Samstag (18.02.2012) in der Fürther Innenstadt eine Versammlung mit anschließendem Aufzug statt. Aufgrund wiederholter Anfragen sieht sich die mittelfränkische Polizei veranlasst, insbesondere den rechtlichen Aspekt nochmals klarzustellen.

In der Nacht von Freitag auf Samstag (17./18.02.2012) meldete der Veranstalter, der dem rechten Spektrum zuzuordnen ist, für Samstag (18.02.2012) schriftlich eine sich fortbewegende Eilversammlung unter freiem Himmel in der Fürther Innenstadt an. Aktueller Anlass dieser Eilversammlung war laut Anmelder, dass ihm am Freitagabend (17.02.2012) bekannt wurde, dass es offensichtlich gegen eine ordnungsgemäß angemeldete Demonstration in Dresden zu Blockaden kommen solle. Aufgrund dieser Umstände hatte er den Entschluss gefasst, gegen diese Vorgehensweise öffentlich in Fürth zu demonstrieren. Aufgrund dieser kurzfristigen Anmeldung am Wochenende war das Polizeipräsidium Mittelfranken gem. Artikel 24 BayVersG zuständige Versammlungsbehörde.

Von der Polizeiinspektion Fürth wurde deshalb im Rahmen des Vollzugs des Bayerischen Versammlungsgesetzes ein beschränkender Bescheid erlassen. Darin wurde unter anderem auch das Mitführen und die Beschaffenheit der Kundgebungsmittel wie folgt geregelt:

   -	Transparentstangen sowie Stangen für Plakate oder andere 
Kundgebungsmittel dürfen höchstens 20 mm stark im Durchmesser, 
maximal 2 m lang und nur aus Holz sein
   -	Bambusstangen sind verboten
   -	Transparente dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten
   -	Das seitliche Mitführen von Transparenten oder Spruchbändern, 
sowie das Mitführen von Seilen oder ähnlichen Gegenständen ist 
untersagt

Auch die ursprüngliche Aufzugsstrecke und der Veranstaltungszeitraum wurden entgegen der Anmeldung durch die Polizei abgeändert und deutlich verkürzt.

Zu keinem Zeitpunkt konnten Verstöße gegen die beschränkenden Verfügungen festgestellt werden. Neben den Transparentstangen wurden auch Handfahnen mitgeführt, die entsprechend überprüft wurden. Dabei handelte es sich um naturbelassene Holzstangen, die teilweise schwarz eingefärbt und als Kundgebungsmittel nicht zu beanstanden waren.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Artikel 8 des Grundgesetzes geregelte Versammlungsfreiheit ein im Verfassungsrang stehendes hohes Gut für alle Gruppierungen darstellt. Deshalb hat die verfassungsgerichtliche Rechtssprechung sehr hohe Anforderungen an ein Verbot von Versammlungen jedweder Art gestellt.

Es lagen nach rechtlicher Prüfung durch die Polizei im vorliegenden Fall keinerlei Verbotsgründe vor.

Die Versammlung verlief störungsfrei.

Peter Schnellinger/nn

Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Mittelfranken
Polizeipräsidium Mittelfranken Pressestelle
Telefon: 0911/2112-1030
Fax: 0911/2112-1025
http://www.polizei.bayern.de/mittelfranken/

Original-Content von: Polizeipräsidium Mittelfranken, übermittelt durch news aktuell

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