POL-BS: Braunschweiger Polizeipräsident begrüßt Initiative des BGH-Präsidenten zur Blutprobenentnahme

    Braunschweig (ots) - Braunschweigs Polizeipräsident Harry Döring begrüßt ausdrücklich den vom Präsidenten des Bundesgerichtshofes gemachten Vorstoß zum Wegfall der Richteranordnung bei Blutentnahmen. Klaus Tolksdorf hatte angeregt, dass Blutentnahmen bei alkoholisierten Verkehrsteilnehmern in Zukunft ohne Zustimmung eines Richters möglich sein sollen.

    Die aktuelle Rechtsvorschrift zur  Anordnung einer Blutentnahme findet sich im § 81 a  StPO. Danach unterliegt die Anordnungsbefugnis zur Blutentnahme dem Richter und kann nur durch Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (damit ist die Polizei gemeint) getroffen werden, wenn "Gefahr im Verzuge" vorliegt. Gerade diese "Eilzuständigkeit" hat in jüngster Vergangenheit zu Diskussionen über die Gerichtsverwertbarkeit des Beweismittels Blutprobe geführt. Diese Verwertungsdiskussion hat in einigen Bundesländern zur Verunsicherung der handelnden Polizeibeamten geführt.

    "Eine solche Unsicherheit  darf es nicht geben!", betont Döring. "Gerade bei Trunkenheitsfahrten - eine der häufigsten Unfallursachen und oft mit schwersten Folgen verbunden - ist unverzügliches Handeln zwingend geboten!" Verlässliche Werte erhält man nur, wenn sofort gehandelt wird. Dabei treffen Polizeibeamte ihre Maßnahmen nicht aus dem Bauch heraus. Einer Blutentnahme  bei festgestellten Promillesündern geht immer eine eingehende Beurteilung des Betroffenen voraus. Indikatoren für das Vorliegen einer Alkoholbeeinflussung liegen nicht nur im Alkoholgeruch der Atemluft. Unsichere Fahrweise, schwankender Gang, gerötete Augen, undeutliche Sprachführung oder andere Ausfallerscheinungen werden zu Rate gezogen. Vor der Blutentnahme erfolgt beim Betroffenen immer der Einsatz eines Alkoholtestgerätes. Diese Prüfung der Atemalkoholkonzentration ist   aussagekräftig. Im Laufe der letzten Jahre sind die eingesetzten Prüfgeräte so genau geworden, dass Messabweichungen zur anschließenden medizinischen Analyse kaum festgestellt werden. Dieser Umstand hat die Notwendigkeit einer Blutprobe mit zwingender   Laboruntersuchung  beim Institut für Rechtsmedizin in Frage gestellt. Den agierenden Polizeibeamtinnen und- beamten muss Handlungssicherheit bei der Feststellung alkoholisierter Fahrzeugführer gegeben werden, damit jeder Alkoholverstoß im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen geahndet werden kann.


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