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Lenzing AG

EANS-Hauptversammlung: Lenzing AG
Einladung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Lenzing AG Mit dem Sitz in Lenzing ISIN: AT 0000644505

E i n l a d u n g

zu der am Freitag, den 10. Dezember 2010, um 14.30 Uhr im Präsentationszentrum der Lenzing AG (Gebäude A1 - Eingang Haupttor), Werkstraße 2, A-4860 Lenzing, stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre unserer Gesellschaft

Tagesordnung:

1.      Beschlussfassung über die Neueinteilung des Grundkapitals durch
Durchführung eines Aktiensplits im Verhältnis 1:7 und die entsprechende Änderung
der Satzung in § 4.
2.      Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und über
die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Bezugsrechte
der Aktionäre gänzlich oder teilweise auszuschließen um Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht auszunehmen und um den Erwerb von Unternehmen, Teilen von oder
Beteiligungen an Unternehmen durch Ausgabe Junger Aktien gegen Sacheinbringung
zu ermöglichen sowie Beschlussfassung über die entsprechende Ergänzung der
Satzung in § 4.
3.      Beschlussfassung über
(a)     die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Wandelschuldverschreibungen auszugeben und über die Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Bezugsrechte der Aktionäre gänzlich oder
teilweise auszuschließen, auch um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen,
(b)     ein bedingtes Kapital, sowie
(c)     die entsprechende Ergänzung der Satzung in § 4.

Bereitstellung von Informationen gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG (§ 106 Z 4 AktG) Folgende Unterlagen liegen ab dem 21. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin ab dem 19. November 2010, am Sitz der Gesellschaft (Lenzing AG, Werkstrasse 2, 4860 Lenzing, Österreich) während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht der Aktionäre auf:  Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den drei Tagesordnungspunkten  Vorstandsbericht über die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals sowie der Ausgabe von Wandelanleihen gemäß den Tagesordnungspunkten 2 und 3 Bezugsrechte der Aktionäre gänzlich oder teilweise auszuschließen (§§ 170 Abs 2 und 174 Abs 4 iVm § 153 Abs 4 AktG).

Die oben angeführten Unterlagen, der vollständige Text dieser Einberufung sowie die Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht nach § 114 AktG sind gemäß § 108 Abs 4 AktG überdies ab dem 19. November 2010 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.lenzing.com über den Link außerordentliche Hauptversammlung 2010 abrufbar. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z 5 AktG) Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Das Aktionärsverlangen muss der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 21. November 2010, zugehen.

Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) Vorschläge zur Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden. Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 30. November 2010, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der außerordentlichen Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. Wir bitten Sie, Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, zeitgerecht vor der außerordentlichen Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft zu richten.

Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG oder Bestätigung des Notars bei nicht depotverwahrten Aktien erbracht wird. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre, insbesondere gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG, finden sich auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter außerordentliche Hauptversammlung 2010.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, Beschlussanträge und Fragen sind an die Gesellschaft per Post oder per Boten (Lenzing AG, 4860 Lenzing), per Telefax (+43 (0) 7672/918-2713) oder per E-Mail (Außerordentliche_Hauptversammlung_2010@lenzing.com) zu Handen von Mag. Angelika Guldt zu übermitteln. Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung gemäß § 111 AktG (§ 106 Z 6 und 7 AktG) Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der außerordentlichen Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am 30. November 2010, 24:00 Uhr (MEZ). Aktionäre, die an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Soll durch die Depotbestätigung der Nachweis der gegenwärtigen Eigenschaft als Aktionär geführt werden, so darf sie zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.

Für nicht depotverwahrte Inhaberaktien genügt zum Nachweis der Aktionärseigenschaft die schriftliche Bestätigung eines Notars.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin am 06. Dezember 2010, per Post oder per Boten (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail (hv.anmeldung-1@oekb.at) zugehen.

Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (z.B. SWIFT) dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt. Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters gemäß §§ 113 f AktG (§ 106 Z 8 AktG) Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der außerordentlichen Hauptversammlung teil und verfügt über dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Textform ist jedenfalls ausreichend. Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so genügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde.

Für die Erteilung einer Vollmacht kann das auf der Internetseite der Gesellschaft www.lenzing.com unter außerordentliche Hauptversammlung 2010 zur Verfügung gestelltes Formular, das auch die Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, verwendet werden. Die Vollmacht muss der Gesellschaft spätestens am 09.12.2010 bis 15.00 Uhr per Post oder per Boten (Oesterreichische Kontrollbank AG, Abteilung KMS / HV Operation Center 1, Strauchgasse 1-3, 1. Stock, 1010 Wien), per Telefax (+43 (0) 1 928 90 60) oder per E-Mail (hv.anmeldung-1@oekb.at) zugegangen sein und wird von der Gesellschaft aufbewahrt werden. Am Tag der außerordentlichen Hauptversammlung kann eine Vollmacht lediglich bei der Registrierung zur außerordentlichen Hauptversammlung am Versammlungsort übergeben werden. Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für deren Widerruf. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Gemäß § 262 Abs 20 AktG legt die Gesellschaft fest, dass sie Depotbestätigungen und Erklärungen gemäß § 114 Abs 1 vierter Satz AktG entgegen § 10a Abs 3 zweiter Satz AktG nicht über ein international verbreitetes, besonders gesichertes Kommunikationsnetz der Kreditinstitute, dessen Teilnehmer eindeutig identifiziert werden können, entgegennimmt. Gesamtanzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (§ 106 Z 9 AktG): Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 26.717.250,-- und ist in 3.675.000 auf Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Einlass und Registrierung: Der Einlass zur außerordentlichen Hauptversammlung beginnt am 10. Dezember 2010 um 14.15 Uhr.

Die Aktionäre bzw. ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur außerordentlichen Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Wir ersuchen Sie, in Ihre Zeitplanung die zu erwartenden zahlreichen Teilnehmer sowie die nunmehr üblichen Sicherheitsvorkehrungen einzukalkulieren.

Lenzing, im November 2010 Der Vorstand

Ende der Mitteilung                               euro adhoc
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Rückfragehinweis:

Lenzing AG
Mag. Angelika Guldt
Tel.: +43 (0) 7672-701-2713
Fax: +43 (0) 07672-96301
mailto:a.guldt@lenzing.com

Branche: Chemie
ISIN: AT0000644505
WKN: 852927
Index: WBI
Börsen: Berlin / Freiverkehr
Wien / Amtlicher Handel

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