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Ungetrübte Sommerfreuden auf Terrasse und Balkon

Hamburg (ots)

Wer nach der Devise "Erlaubt ist, was gefällt" ein Sommerfest feiern möchte, sollte auf jeden Fall an seine Nachbarn denken. Mega-Watt-Lautsprecher, Beamer für die Bildübertragung der Fußball-Europameisterschaft, grölende Gäste und qualmende Grills gehören auf dafür geeignete öffentliche Plätze und nicht auf private Terrassen und Balkons. Damit das Sommerfest ein voller Erfolg wird, gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Hausverwaltung Stöben Wittlinger in Hamburg, Tipps und Hinweise, was erlaubt, wünschenswert oder unzulässig ist.

   - Ein Fest rechtzeitig anzukündigen, ist nicht nur freundlich, 
     sondern vermeidet Ärger; eine persönliche Einladung ist eine 
     elegante Lösung.
   - Die Sicherheit der Gäste im Auge behalten: Elektrik vor Nässe 
     schützen, Grill sicher aufstellen, für genügend Licht bei 
     Treppen sorgen, die Heimfahrt organisieren.
   - Ein Grundrecht auf Feiern existiert nicht - weder einmal im 
     Monat noch dreimal im Jahr. Die Gerichte haben Streitfälle 
     unterschiedlich entschieden. Sie erlaubten Feiern zwischen 
     einmal im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn und drei- bis 
     fünfmal im Jahr.
   - Die Nachtruhe ist überall in Deutschland ausnahmslos geschützt. 
     Nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz gegen Lärm sind alle 
     Tätigkeiten zwischen 22 und 7 Uhr verboten, die über 
     Zimmerlautstärke hinausgehen.
   - Gerüche können sehr belästigend sein, schließlich kann man die 
     Nase nicht wie die Augen einfach schließen. Bei nur 
     geringfügiger Belästigung muss der Nachbar Grillgerüche aber 
     tolerieren. Eine Mietvertragsklausel, die das Grillen auf dem 
     Balkon ganz verbietet, ist zulässig.
   - Schmuck am Haus ist eine Frage des Geschmacks, über den sich 
     bekanntlich nicht streiten lässt. Eine riesige 
     Deutschlandflagge, die über zwei Stockwerke die Fenster der 
     Nachbarn verdeckt, ist nicht zulässig. Eine zwei Quadratmeter 
     große Flagge an einem fünf Meter hohen Fahnenmast hat das 
     Oberverwaltungsgericht NRW einem Fußballfan aber genehmigt.

Pressekontakt:

Presse und Öffentlichkeit
Ansprechpartnerin
Astrid Grabener
Telefon 0431-5601566
astrid.grabener@grabener.de

Original-Content von: StöbenWittlinger GmbH, übermittelt durch news aktuell

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