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Wohnungsvermittlung: Makler werden Dienstleister

Hamburg (ots)

Nach der Einführung des Bestellerprinzips im neuen Mietrecht bezahlt zukünftig derjenige die Maklerleistung, der sie bestellt. Kritiker bemängeln, dass die Arbeit des Immobilienmaklers dadurch rechtlich so kompliziert wird, dass sie kaum durchzuführen ist.

Denn der Makler muss viele Vorgaben beachten, wenn er seine Provision erhalten will: Er braucht den schriftlichen Auftrag vom Mieter, der zunächst die Widerrufsbelehrung unterschreiben muss. Soll er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Arbeit beginnen, muss auch das schriftlich festgelegt werden. Hat der Makler die gewünschte Wohnung gefunden, braucht er einen schriftlichen Vertrag mit dem Eigentümer, in dem bestätigt wird, dass die Wohnung dem Makler erstmals zur Kenntnis gebracht wurde und er sie ausschließlich dem bestimmten Mieter anbieten darf. Mietet dieser Interessent die angebotene Wohnung aber gar nicht, darf der Makler diese Wohnung des Eigentümers künftig keinem anderen Interessenten anbieten. "Das ist betriebswirtschaftlicher Unsinn und kein nachhaltiges Geschäftsmodell", erklärt Axel-H. Wittlinger, Geschäftsführer des Immobilienunternehmens Stöben Wittlinger. "Es handelt sich also um ein unechtes Bestellerprinzip, das nur vorgibt, beide - Mieter und Vermieter - könnten Besteller sein. In der Praxis funktioniert das nicht".

Wer vermietet also die Wohnungen, wenn der Makler damit kein Geld verdienen kann? Die Erfahrung lehrt, dass für die Vermietung viele Arbeitsstunden aufgewendet werden müssen. "Dazu gehören die Bewertung, Präsentation, Besichtigungen, Verhandlungen, der Abschluss des Mietvertrages und die Dokumentation. Viele Eigentümer haben dazu weder die Zeit noch die Kompetenz", ergänzt Wittlinger.

Der Immobilienmakler wird sein Angebot also anpassen und zukünftig einseitig für den Vermieter arbeiten, der ihn entweder auf Stundenbasis oder auf Paketbasis für einzelne Arbeitsschritte honoriert. Ob damit aber die Position der Mieter gestärkt wird, was ja die politische Absicht war, scheint fraglich. Der Vermieter kann die Vermietungskosten jedenfalls steuerlich geltend machen und auf die Miete umlegen - womit letztlich wieder alles beim Alten wäre.

Pressekontakt:

Astrid Grabener
astrid.grabener@grabener.de
0431-5601566

Original-Content von: StöbenWittlinger GmbH, übermittelt durch news aktuell

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