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Falsch geparkter Wohnwagen kann teuer werden
ADAC: auf Schulwegen nicht die Sicht der Kinder beeinträchtigen

München (ots)

Viele Wohnwagenbesitzer stellen während der Saison den Anhänger in der Nähe des Wohnsitzes ab, um ihn für den nächsten Ausflug bequem pflegen sowie be- und entladen zu können. Folgende ADAC-Tipps und Vorschriften gilt es dabei zu beachten:

   - Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen 
     am Fahrbahnrand geparkt werden. Bei Nichtbeachtung droht eine 
     Geldbuße von 20 Euro.
   - Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte 
     Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein.
   - Bei einer Parkflächenmarkierung darf der Wohnwagen nicht über 
     die aufgezeichneten Linien hinausragen. Passt der Anhänger nicht
     in die Parklücke, ist das Abstellen verboten und wird mit einer 
     Geldstrafe von 10 bis 30 Euro geahndet.
   - Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise 
     erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen 
     Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen.
   - Das Parken von Gespannen ist grundsätzlich am Straßenrand ohne 
     Zeitbegrenzung erlaubt, soweit dies nicht durch zusätzliche 
     Verkehrszeichen geregelt ist.

Wird ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abgeschleppt, muss der Falschparker die Kosten dafür übernehmen.

Camper sollten gerade zu Schulbeginn darauf achten, dass das geparkte Fahrzeug Kinder auf dem Schulweg nicht gefährdet. So können Wohnwagen oder Wohnmobile zwar rechtlich korrekt abgestellt worden sein, aber die Sicht der Schulkinder beim Überqueren der Straße erheblich beeinträchtigen.

Diese Presseinformation finden Sie online unter www.presse.adac.de. Folgen Sie uns auch unter www.twitter.com/adac.

Pressekontakt:

ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Jürgen Grieving
Tel.: +49(0)89/7676-6277
E-Mail: juergen.grieving@adac.de

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