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CDU/CSU-Bundestagsfraktion
Eichhorn: Rot-grüner Anschlag auf Art. 6 Grundgesetz

Berlin (ots)

Zu dem Vorhaben der Bundesfamilienministerin
Christine Bergmann (SPD), das Ehegattensplitting zu kürzen, erklärt
die Vorsitzende der Arbeitsgruppe Familie, Senioren, Frauen und
Jugend der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Maria Eichhorn MdB:
Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnt die Kürzung des
Ehegattensplittings ab, denn sie widerspricht dem durch Art. 6 GG
geschützten Wesen der Ehe. Streichung oder Kappung des Splittings
treffen in über 90 % der Fälle Familien mit Kindern. Betroffen wären
vor allem die Familien, in denen ein Elternteil wegen der
Kindererziehung die Berufstätigkeit einschränkt oder auf sie
verzichtet.
Eine solche Maßnahme ist verfassungswidrig und diskriminiert die
familiäre Erziehungsarbeit. Das Ehegattensplitting ermöglicht, dass
sich ein Ehepartner ganz der Familie widmen kann. Es fördert und
dient der Wahlfreiheit und somit der besseren Vereinbarkeit von
Familie und Beruf.
Die Kappung des Splittings würde vor allem alleinverdienende
Eheleute und nicht oder nur teilweise erwerbstätige Ehepartner und
somit vor allem Frauen benachteiligen.
Eine Kürzung des Splittings hätte zur Folge, dass der allein- oder
überwiegend alleinverdienende Ehepartner zwangsweise höher besteuert
wird und sich dadurch das Gesamtfamilieneinkommen verringert.
Die Wahlfreiheit zwischen Familien- und Erwerbsarbeit würde damit
nicht nur eingeschränkt, sondern gerade auch die finanziellen
Belastungen von Familien würden stark ansteigen.
Bei der steuerlichen Zusammenveranlagung werden die Einkünfte
beiden Eheleuten gemeinsam zugerechnet. Damit wird die
Gleichwertigkeit der Tätigkeiten beider Partner zum Ausdruck
gebracht, unabhängig davon, ob es sich um unbezahlte Hausarbeit,
Erziehungsarbeit oder Erwerbstätigkeit handelt.
Die Familienministerin unterstreicht mit ihrem Vorschlag die
eingeschlagene Ideologie einer einseitigen Bevorzugung der
berufstätigen gegenüber der nichtberufstätigen Frau.
Der Umfang der durch die Einschränkungen des Ehegattensplitting
freizusetzenden Mittel ist sehr begrenzt. Für einen Ausbau des
Betreuungsangebots wäre daraus nicht mehr zu gewinnen als ein Tropfen
auf dem heißen Stein.
Die ständige Unterwanderung des besonderen Schutzgebotes des
Staates für Ehe und Familie gemäß Art. 6 Grundgesetz findet in der
vorgesehen Kappung des Ehegattensplittings ihre Fortsetzung.

Rückfragen bitte an:

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Tel.: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.bundestag.de
E -Mail: fraktion@CDUCSU.Bundestag.de

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