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(Berichtigung: Angaben zur Mietminderung bei energetischer Gebäudesanierung - im Hintergrund 2. Punkt) Voßhoff/Luczak: Koalition beschließt sozial ausgewogene Reform des Mietrechts

Berlin (ots)

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am heutigen Mittwoch mit dem Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes ein bedeutsames rechtspolitisches Vorhaben der Koalition beschlossen. Hierzu erklären die rechtspolitische Sprecherin Andrea Voßhoff und der zuständige Berichterstatter im Rechtsausschuss Jan-Marco Luczak:

"Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen wir sozial ausgewogene und nachhaltige Verbesserungen für Vermieter und Mieter. Mit der Erleichterung energetischer Sanierungen im Mietrecht bringen wir die Energiewende um einen entscheidenden Schritt voran. Zudem geben wir Vermietern bessere Möglichkeiten an die Hand, gegen Mietbetrüger vorzugehen. Schließlich ergreifen wir Maßnahmen gegen Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen und stärken den mietrechtlichen Kündigungsschutz."

Andrea Voßhoff hob hervor, dass auf Initiative der CDU/CSU-Bundestagsfraktion das gesetzliche Instrumentarium gegen Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen erweitert wird: "Künftig darf die Miete um maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren statt bisher um 20 Prozent erhöht werden, wenn die Länder dies für bestimmte Gemeinden oder Teile von Gemeinden festlegen. Damit wollen wir verhindern, dass Mieter in begehrten Lagen aus ihren Wohnungen verdrängt werden, weil sie die Miete nicht mehr zahlen können."

Jan-Marco Luczak ist überzeugt: "Der Gebäudebereich spielt eine Schlüsselrolle für Energieeffizienz und Klimaschutz: 40 Prozent des Endenergieverbrauchs und 20 Prozent der CO2-Emissionen entfallen auf Gebäude. Das neue Gesetz schafft Anreize für Vermieter, vermieteten Wohnraum zu sanieren, und verringert bürokratische Barrieren. Zugleich profitieren Mieter von einer energetischen Modernisierungsmaßnahme, weil die Mietnebenkosten nach der Renovierung sinken."

Andrea Voßhoff ergänzt: "Ein großer Fortschritt sind zudem die neuen Maßnahmen gegen Mietnomaden. Insbesondere kleine private Vermieter erleiden durch Einmietbetrüger oftmals erhebliche Schäden. Künftig können sie Zahlungs- und Räumungsansprüche schneller durchsetzen und die Wohnung kostengünstiger räumen lassen."

Hintergrund:

Das Mietrechtsänderungsgesetz umfasst eine Reihe von Neuregelungen im Mietrecht mit unterschiedlichen Zielsetzungen:

Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mietpreiserhöhungen in § 558 Abs. 3 BGB-E:

   - Nach geltendem Recht sind Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen 
     Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB auf maximal 20 Prozent Erhöhung 
     innerhalb von drei Jahren gedeckelt (sog. Kappungsgrenze). 
     Künftig erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, durch 
     Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden festzulegen,
     in denen diese Kappungsgrenze nur noch 15 Prozent beträgt.

Änderungen zur Erleichterung energetischer Modernisierungen:

   - Das Mietminderungsrecht des Mieters wird bei energetischen 
     Sanierungen ausgeschlossen - allerdings nur für die Dauer von 
     maximal drei Monaten. Danach gilt das Recht zur Mietminderung 
     weiter. Der vorübergehende Ausschuss des Mietminderungsrechts 
     wird dabei strikt an eine tatsächliche Endenergieeinsparung, die
     auch dem Mieter zu Gute kommt,  geknüpft.
   - Die formalen Darlegungsanforderungen des Vermieters werden 
     gesenkt; künftig ist ein Verweis auf anerkannte Pauschalwerte 
     zur Energieeinsparung ausreichend. Zudem werden Rechtsfolgen 
     fehlerhafter Modernisierungsankündigungen klargestellt.
   - Es wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Umstellung der 
     Wärmeversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung durch Dritte 
     (sog. Contracting) eingeführt. Voraussetzung ist, dass die 
     Energieeffizienz dadurch verbessert wird und sich die Kosten für
     die Mieter nicht erhöhen (Kostenneutralität).

Maßnahmen zum Vorgehen gegen Mietbetrüger:

   - Sofern der Mieter aufgelaufene Mietrückstände entgegen einer 
     gerichtlichen Anordnung nicht als Sicherheit hinterlegt, kann 
     eine beschleunigte Zwangsräumung durchgeführt werden. Zu diesem 
     Zweck wird das neue Instrument einer Sicherungsanordnung im 
     Zwangsvollstreckungsrecht eingeführt, an die sich bei 
     Nichterfüllung eine Räumungsverfügung anschließen kann.
   - Es wird ein allgemeines Vorrang- und Beschleunigungsgebot für 
     Räumungssachen in der Zivilprozessordnung eingeführt.
   - Die Räumung einer Wohnung wird durch die gesetzliche Verankerung
     der sog. "Berliner Räumung", d.h. eine Beschränkung der Räumung 
     auf die bloße Besitzverschaffung an der Wohnung erheblich 
     kostengünstiger und für viele private Kleinvermieter damit 
     überhaupt erst erschwinglich.
   - Auch unberechtigte Untermieter können eine Räumung nicht mehr 
     verhindern, da gegen sie künftig im einstweiligen Rechtsschutz 
     ein Titel erlangt werden kann.
   - Die unterbleibende Leistung der vereinbarten Mietkaution wird 
     künftig der unterbliebenen Zahlung der Miete gleichgestellt und 
     begründet somit ggf. eine fristlose Kündigungsmöglichkeit für 
     den Vermieter.

Änderung zur Verbesserung des mietrechtlichen Kündigungsschutzes:

   - Der besondere Kündigungsschutz zugunsten von Mietern bei der 
     Umwandlung von Mietwohnbestand in Eigentumswohnungen wird auf 
     gesellschaftsrechtliche Konstruktionen (BGB-Gesellschaft, 
     Miteigentumsgemeinschaften) ausgedehnt, die in der Vergangenheit
     Umgehungen ermöglicht haben.

(Achtung: Damit wird klargestellt, dass eine Mietminderung bei energetischer Gebäudesanierung zunächst ausgeschlossen - nach Ablauf von maximal drei Monaten aber wieder möglich ist. Die ursprüngliche Angabe, dass die Mietminderung auf drei Monate begrenzt ist, ist unrichtig.)

Pressekontakt:

CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de

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