Witwergeld auch für Lebenspartner

   
   Mannheim/Berlin (DAV) (ots) - Nach dem Tod eines Beamten steht 
seinem Lebenspartner, der mit ihm in einer eingetragenen 
Lebenspartnerschaft gelebt hat, Witwergeld wie dem hinterbliebenen 
Ehepartner eines Beamten zu. Das hat der Verwaltungsgerichtshof 
Baden-Württemberg (VGH) am 03. April 2012 (AZ: 4 S 1773/09) 
entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen 
Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Damit ist das Land Baden-Württemberg 
zur Gewährung von Witwergeld verpflichtet.

   Der Mann lebte mit einem Gymnasiallehrer in einer eingetragenen 
Lebenspartnerschaft. Anfang Januar 2005 verstarb der Beamte. Sein 
Partner beantragte daraufhin Witwergeld. Die zuständige Behörde 
lehnte den Antrag ab, weil die Vorschriften des 
Beamtenversorgungsgesetzes über die Hinterbliebenenversorgung von 
Ehegatten nicht für eingetragene Lebenspartner gälten. Mit seiner 
Klage machte der Mann geltend, die Ablehnung diskriminiere ihn wegen 
seiner sexuellen Ausrichtung und verstoße damit gegen die 
EU-Richtlinie zur Festlegung eines allgemeines Rahmens für die 
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 
(Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Das Verwaltungsgericht Stuttgart
gab der Klage statt.

   Der VGH bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass 
der Kläger jedenfalls nach Europäischem Unionsrecht Anspruch auf das 
Witwergeld wie der hinterbliebene Ehegatte eines Beamten habe. Ein 
Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung sei mit der 
EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Richtlinie 
gelte auch für die Hinterbliebenenversorgung von Beamten, denn diese 
Versorgung sei Teil des Arbeitsentgelts eines Beamten. Die 
unterschiedliche Behandlung "verpartnerter" Beamter im Vergleich zu 
verheirateten sei eine Diskriminierung wegen der sexuellen 
Ausrichtung. Beide Gruppen befänden sich in einer vergleichbaren 
Lage. Das gelte mindestens für den Zeitraum seit Inkrafttreten einer 
Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht am 01. Januar 2005. 
Seither bestünden hinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und 
Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede mehr zwischen 
Lebens- und Ehepartnern.

   Auch bei der Beratung im Bereich der eingetragenen 
Lebenspartnerschaften sind Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht 
die richtigen Ansprechpartner.

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