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Wiener Privatbank SE

EANS-Hauptversammlung: Wiener Privatbank SE
Einladung zur Hauptversammlung

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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30. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
am 02. Juni 2014

Wiener Privatbank SE
(FN 84890 p)
ISIN  AT0000741301
(die "Gesellschaft")

Einladung

zur ordentlichen Hauptversammlung der Wiener Privatbank SE, die am Montag, den
02. Juni 2014, um 10:00 Uhr, Wiener Zeit, im Marriott Hotel Wien, Parkring 12A,
1010 Wien, stattfinden wird.

I.      TAGESORDNUNG:

1. Vorlage des festgestellten UGB-Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013 samt
Anhang und Lagebericht, Corporate Governance-Berichts, IFRS-Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2013 samt Konzernanhang und Konzernlagebericht,
Gewinnverwendungsvorschlag gemäß § 96 AktG sowie Bericht des Aufsichtsrates
gemäß § 96 AktG.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31. Dezember
2013 ausgewiesenen Bilanzgewinns.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates für
das Geschäftsjahr 2013. 

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden
Direktoriums für das Geschäftsjahr 2013. 

5. Wahl des Abschlussprüfers (Bankprüfers) für den Jahres- und den
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2015.

6. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates der
Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013.

7. Beschlussfassung über den Widerruf der in der Hauptversammlung am 04. Juni
2012 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft gemäß §
65 Abs. 1 Z 7 AktG unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb
eigener Aktien bis zu 5% des Grundkapitals auf die Dauer von 30 Monaten ab dem
Tag der Beschlussfassung zum Zweck des Wertpapierhandels gemäß § 65 Abs. 1 Z 7
AktG.  

II.     Bereitstellung von Unterlagen zur Hauptversammlung
(§ 108 Abs. 3 und 4 AktG)

Ab Freitag, den 02. Mai 2014, liegen am Sitz der Gesellschaft, 1010 Wien,
Parkring 12, während der üblichen Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis
Donnerstag (werktags) 09:00 bis 17:00 Uhr, Wiener Zeit, Freitag (werktags) 09:00
- 15:00 Uhr, Wiener Zeit, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf und
können auch über die im Firmenbuch eingetragene Internetseite der Gesellschaft
unter www.wienerprivatbank.com abgerufen werden:

- UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 samt Anhang und Lagebericht
- IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2013 samt Konzernanhang und
Konzernlagebericht
- Corporate Governance-Bericht gemäß § 243b UGB
- Vorschlag über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2013
- Bericht des Aufsichtsrates gemäß § 96 AktG
- Fit & Proper Policy vom Mai 2013
- Beschlussvorschläge gemäß § 108 Abs. 1 AktG zu allen Tagesordnungspunkten
- Transparenzangaben gemäß § 270 Abs. 1 iVm1a UGB zu Tagesordnungspunkt 5
- Formulare für die Erteilung und für den Widerruf einer Vollmacht gemäß § 114
AktG
- Vollständiger Text dieser Einberufung


III.    Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (§§ 109, 110, 118, 119AktG)

Beantragung auf Ergänzung der Tagesordnung: Gemäß § 109 AktG können Aktionäre,
deren Anteile zusammen fünf von Hundert des Grundkapitals erreichen, und die
nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser
Aktien sind, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn das Verlangen
spätestens am 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am 12. Mai
2014, an die Adresse Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, zu Handen
Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither, zugeht. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum
Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die
Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
ununterbrochen Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten
Inhaberaktien ist anstelle der Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine
entsprechende schriftliche Bestätigung eines Notars beizubringen. 

Beschlussvorschläge von Aktionären: Gemäß Art 53 SE-V0 iVm § 110 AktG können
Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des Grundkapitals erreichen,
zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform oder Schriftform Vorschläge zur
Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit
den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer
allfälligen Stellungnahme des Vorstandes oder des Aufsichtsrates auf der im
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
werden, wenn dieses Verlangen der Gesellschaft spätestens am siebten Werktag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am 21. Mai 2014 per Post an der Adresse
Wiener Privatbank SE, Parkring 12, 1010 Wien, oder per Telefax +43 1 534 31-710,
jeweils zu Handen Frau Mag. (FH) Elisabeth Bogenreither zugeht. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs. 2 AktG. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt
bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a
AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf. Bei nicht depotverwahrten Inhaberaktien ist anstelle der
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG eine entsprechende schriftliche Bestätigung
eines Notars beizubringen.

Auskunftsrecht: Gemäß § 118 AktG steht jedem Aktionär in der Hauptversammlung
das Auskunftsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft zu, soweit dies zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Das
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns (Konzernabschluss) sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre. Überdies darf die Auskunft verweigert werden, soweit
sie auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft in Form
von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung durchgehend zugänglich war. 
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden.


IV.     Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 111 AktG)

Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs. 1 AktG sowie der Satzung der Gesellschaft
richtet sich die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu
machen sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz am

Freitag, den 23. Mai 2014, 24:00 Uhr (Wiener Zeit).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am
Nachweisstichtag die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 27. Mai 2014 zugehen muss und zum Zeitpunkt der
Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Die
Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag beziehen. Die
Depotbestätigung ist von einem depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs. 2 AktG vorgesehenen Angaben zu
enthalten. Für die Depotbestätigung ist die Einhaltung der Schriftform
erforderlich. Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen. 

Der Nachweis für nicht depotverwahrte Inhaberaktien erfolgt durch eine § 10a
Abs. 2 AktG inhaltlich entsprechende Bestätigung eines öffentlichen Notars
(Besitzbestätigung), die der Gesellschaft spätestens am 27. Mai 2014 zugehen
muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben
Tage sein darf.

Die Bestätigungen müssen einer der folgend genannten Adressen zu gehen: 
per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen
am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96
per E-Mail:  anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at
mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; Bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben)
Hinweis der Redaktion: Ohne ISIN ist die Zuordnung der Vollmacht nicht so leicht
möglich, da der BIC für alle Kunden verwendet wird.  


V.      Vertretung durch Bevollmächtigte (§§ 113 f AktG):

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen,
die im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben
Rechte hat wie der Aktionär, den diese Person vertritt. Die Gesellschaft selbst
oder ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des Vorstandes darf das Stimmrecht als
Bevollmächtigter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung
über die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt
hat. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht
muss zumindest in Textform gemäß § 13 Abs. 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf
bedarf ebenfalls zumindest der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf ist zwingend das auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular, das auch die
Erteilung einer beschränkten Vollmacht ermöglicht, zu verwenden. Die Vollmacht
bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von dieser aufbewahrt
werden. 

Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf entweder bei der
Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder vorab 

per Post: HV-Veranstaltungsservice GmbH treuhändig, Köppel 60, 8242 St. Lorenzen
am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 96
per E-Mail:  anmeldung.wienerprivatbank@hauptversammlung.at
mittels SWIFT: GIBAATWGGMS (MT598; Bitte ISIN AT0000741301 im Text angeben;
Hinweis der Redaktion: Ohne ISIN ist die Zuordnung der Vollmacht nicht so leicht
möglich, da der BIC für alle Kunden verwendet wird) zu übermitteln, wobei die
Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den genannten Kommunikationsformen jedenfalls
bis 30. Mai 2014, 17:00 Uhr einlangen muss. 

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. 

Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter "Teilnahmeberechtigung und
Nachweisstichtag (§ 111 AktG)" beschrieben sind, zu erfüllen haben.


VI.     Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
(§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs. 2 Z 1 BörseG)

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft EUR 9.706.697,06 und ist in 4.276.078 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Dienstag, den
29.04.2014, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft keine
eigenen Aktien, sodass aktuell 4.276.078 Stimmrechte bestehen.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass,
Führerschein oder Personalausweis) zur Identitätsfeststellung mitzubringen. 

Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 09:30 Uhr, Wiener Zeit, im
Marriott Hotel Wien, Parkring 12A, 1010 Wien.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht
möglich sein, kann der Einlass verweigert werden. 


Wien, im Mai 2014

Der Vorstand
der Wiener Privatbank SE


Rückfragehinweis:
Wiener Privatbank SE
Eduard Berger, Mitglied des Vorstandes -  eduard.berger@wienerprivatbank.com
MMag. Dr. Helmut Hardt, Mitglied des Vorstandes - 
helmut.hardt@wienerprivatbank.com
T +43 1 534 31-0, F -710
www.wienerprivatbank.com
;

Metrum Communications
Mag. (FH) Roland Mayrl -  r.mayrl@metrum.at
T +43 1 504 69 87-331, F +43 1 504 69 87-9331
www.metrum.at

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    Wiener Privatbank SE
             Parkring 12
             A-1010 Wien
Telefon:     +43-1-534 31-0
FAX:         +43-1-534 31-710
Email:        office@wienerprivatbank.com
WWW:      www.wienerprivatbank.com
Branche:     Finanzdienstleistungen
ISIN:        AT0000741301
Indizes:     WBI, Standard Market Auction
Börsen:      Amtlicher Handel: Wien 
Sprache:    Deutsch

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