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Im Alpenraum sollten Skifahrer FIS-Regeln kennen - sie regeln gutes Benehmen auf der Piste (mit Bild)

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Coburg (ots)

Wer auffährt hat Schuld: Dies gilt nicht nur im Straßenverkehr, sondern auch auf der Piste. Skifahrer, die sich daran nicht halten, haben vor Gericht schlechte Karten. Das Oberlandesgericht München (19.01.2011; 20 U 4661/10) ließ in seinem Urteil keinen Zweifel daran, dass ein Skifahrer, der hinter einem anderen den Berg hinabfährt, aufpassen muss. Tut er das nicht, muss er für die Folgen des Unfalls in vollem Umfang geradestehen.

Geklagt hatte die Teilnehmerin eines Ski-Kurses, die während einer Übung von einem anderen Teilnehmer verletzt worden war. Noch bevor die Übungstour begann, kannten alle den Treffpunkt am Ende und wussten an welchen Stellen die Piste überquert werden sollte. Doch als die Klägerin nach dem letzten Übungsschwung aus der Spur fuhr, um die Piste in Richtung Treffpunkt zu verlassen, wurde sie vom Beklagten angefahren und verletzt.

Ausschlaggebend für das Urteil war, wie die HUK-COBURG Haftpflichtversicherung erklärt, FIS-Regel Nr. 3, in der es um die Wahl der Fahrspur geht: Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er den vor ihm fahrenden Skifahrer oder Snowboarder nicht gefährdet. Der Vorausfahrende genießt also uneingeschränkten Vorrang. Für den Nachfolgenden heißt das: Er muss auf einen genügenden Sicherheitsabstand achten und in vorausschauender Weise mit allen möglichen Bewegungen des vor ihm Fahrenden rechnen.

Wintersportler im Alpenraum sollten die zehn FIS-Regeln gut kennen: Sie haben mittlerweile den Status von Gewohnheitsrecht erlangt und Richter legen sie bei ihren Urteilen zugrunde. Die Regeln richten sich zunächst an Skifahrer und Snowboarder, können allerdings auf alle Sportgeräte mit ähnlichen Gleiteigenschaften, zum Beispiel Snowbikes, ausgedehnt werden. Wer die Verkehrsregeln der Piste (FIS-Verhaltensregeln) vergisst, und einen Unfall verursacht, muss also haften. Mit einem Paar neuer Skier ist es, wie das Beispiel zeigt, oft nicht getan. Wird jemand verletzt, können sich Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder auch Verdienstausfall schnell summieren. Bleiben vielleicht sogar schwerwiegende dauerhafte Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden. Ohne private Haftpflichtversicherung muss der Schädiger alles aus dem eigenen Portemonnaie bezahlen.

Eine fehlende Haftpflichtversicherung kann auch für das Opfer böse Folgen haben: Reicht das Privatvermögen des Unfallverursachers nicht aus, um die Ansprüche des Geschädigten zu erfüllen, geht der leer aus. Doch gerade wenn dauerhafte Schäden zurückbleiben, braucht man Geld. Oft muss das Leben umorganisiert, vielleicht sogar Wohnung oder Haus behindertengerecht ausgebaut werden. Im Invaliditätsfall hilft eine private Unfallversicherung. Sie zahlt übrigens unabhängig davon, ob das Opfer durch den Unfallverursacher entschädigt wird oder nicht.

Pressekontakt:

HUK-COBURG Pressestelle
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96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82/83
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
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Leitung: Alois Schnitzer

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