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Kurzarbeiter aufgepasst: Steuerlast kann steigen

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W. (ots)

Helfer in der Not: Dank Kurzarbeitergeld lässt sich so manche ökonomische Krise überbrücken - das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit prinzipiell steuerfrei. Doch Vorsicht: Über einen Umweg berücksichtigt der Fiskus das Kurzarbeitergeld doch. Wie das funktioniert und was in diesem Fall zu beachten ist, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) anhand eines Rechenbeispiels.

"Progressionsvorbehalt" - so lautet der entscheidende Begriff im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung des Kurzarbeitergeldes. Damit ist Folgendes gemeint: Bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen - etwa Arbeitslosen-, Eltern-, Mutterschafts-, Kranken- oder eben Kurzarbeitergeld - unterliegen selbst nicht der Einkommensteuer, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes beachtet. Das geschieht, indem man die steuerfreie Lohnersatzleistung zu den Einnahmen hinzurechnet, was die Grundlage für die Ermittlung des Einkommensteuersatzes für die steuerpflichtigen Einkünfte erhöht.

Rechenbeispiel: Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Hans ist ledig und kinderlos. Er arbeitet in einem Metall-Betrieb, der 2016 zeitweilig in Schwierigkeiten steckte. Deshalb hat Hans temporär Kurzarbeitergeld bezogen. Blickt er auf sein Jahr zurück, kann er folgende Bilanz ziehen: Zusätzlich zu seinem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 20.000 Euro hat er noch steuerfreies Kurzarbeitergeld in Höhe von 5.000 Euro erhalten. Beides kommt bei der Steuererklärung 2016 zum Tragen. Das Kurzarbeitergeld, das selbst nicht besteuert wird, fließt dabei in die Berechnung des Steuersatzes ein, der an das zu versteuernde Einkommen angelegt wird. Konkret: Nimmt man nur das zu versteuernde Einkommen ohne Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes, wäre ein Steuersatz in Höhe von 12,8 Prozent fällig. Addiert man hingegen das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen hinzu, ergibt sich ein Steuersatz von 15,828 Prozent. In Euro ausgedrückt: Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes muss Hans 605 Euro mehr Steuern zahlen.

Da der Fiskus das Kurzarbeitergeld bei seinen Berechnungen berücksichtigt, gilt folgende Regel: Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro an Leistungen erhält, die dem besagten Progressionsvorbehalt unterliegen, ist verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese 410-Euro-Regel greift auch bei einem Ehepaar. Es kommt in diesem Fall nicht - wie man vielleicht erwarten könnte - zu einer Verdopplung des Betrags. Beim Kurzarbeitergeld ist außerdem zu beachten, dass der Arbeitgeber dieses in die Lohnsteuerbescheinigung eintragen muss. Auf diese Weise erfährt das Finanzamt folglich auch von der erhaltenen staatlichen Leistung.

Saison-Kurzarbeitergeld für Schlechtwetterphase

Übrigens: Eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes ist das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld. Es kann unter bestimmten Bedingungen in Branchen beantragt werden, die ihre Tätigkeiten in den Wintermonaten witterungsbedingt unterbrechen müssen. Dabei existieren eigene Voraussetzungen, Leistungen und Regelungen rund um das Saison-Kurzarbeitergeld. Informationen darüber gibt es bei der Agentur für Arbeit oder beim Bundesarbeitsministerium. Steuerlich gesehen, sind Saison-Kurzarbeitergeld und konjunkturelles Kurzarbeitergeld vergleichbar: Beide staatlichen Leistungen sind an sich steuerfrei, sie unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist mit mehr als 900.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html

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