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Bundesagentur für Arbeit (BA)

Änderungen beim Gründungszuschuss treten in Kraft

Nürnberg (ots)

Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die meisten Änderungen werden erst im kommenden Jahr wirksam. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Die Änderungen beim Gründungszuschuss treten bereits morgen (28. Dezember) in Kraft.

Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab diesem Tag:

   - Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag 
     der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von 
     mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
   - In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten 
     Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen 
     Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der 
     Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs 
     Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
   - Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine 
     Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls 
     unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur 
     Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln 
     an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der 
     Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung 
     erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste 
     (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.

Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Pressekontakt:

Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218
Fax: 0911/179-1487

Original-Content von: Bundesagentur für Arbeit (BA), übermittelt durch news aktuell

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