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BGA: Verfassungsklage gegen Ökosteuer ist Notwehr

Berlin (ots)

"Das Ökosteuergesetz diskriminiert
Handelsunternehmen gegenüber der Industrie erheblich. Nachdem wir
alle Möglichkeiten der politischen Einflussnahme erfolglos
ausgeschöpft haben, rufen wir jetzt das Bundesverfassungsgericht an.
Unsere Klage gegen die Ökosteuer ist eine Art Notwehr." Dies erklärte
Dr. Michael Fuchs, Präsident des Bundesverbandes des Deutschen Groß-
und Außenhandels (BGA), heute in Berlin bei der Vorstellung der
Verfassungsbeschwerden von fünf Groß- und Außenhandelsunternehmen
gegen die Ökosteuer, die jetzt beim Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe eingereicht wurden. Der Verband setze üblicherweise auf die
überzeugende Kraft der Argumente. Neben dem BGA habe selbst der
wissenschaftliche Dienst des Bundestags in einem Rechtsgutachten
schwerwiegende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ökosteuer
erhoben. "Trotz des Grundsatzes der widerspruchsfreien Rechtsordnung
sind wir bedauerlicherweise auf einen nahezu beratungsresistenten
Gesetzgeber gestoßen. Eine Bereitschaft, die Widersprüchlichkeiten
des Gesetzes zu beseitigen, war in keiner Weise vorhanden", sagte
Fuchs.
Der Verfahrensbevollmächtigte, Professor Dr. Wolfgang Löwer,
Staatsrechtslehrer an der Universität Bonn, erläuterte auf der
Pressekonferenz seine Klageschrift: Das mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom
16. Dezember 1999 vertiefe eine im Gesetz angelegte
Wettbewerbsverzerrung. Der Hintergrund sei, dass Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes auf zu zahlende Öko-Steuern für Energie oder
Mineralöl Steuervergünstigungen in Höhe von 80 Prozent erhielten.
Die klageführenden Unternehmen belegten den Defekt des Gesetzes:
Gleichartige Produkte, die auf derselben Absatzstufe miteinander
konkurrierten, würden steuerlich ganz unterschiedlich erfasst. Dabei
habe sich der Gesetzgeber für die Steuerbefreiung auf ein
Abgrenzungskriterium gestützt, das insgesamt nicht sachgerecht sei:
Die Statistik-Listen für Wirtschaftszweige des Statistische
Bundesamtes. Löwer wörtlich: "Wettbewerb findet nicht zwischen
Wirtschaftszweigen statt, sondern zwischen Unternehmen, die an
Märkten mit Produkten konkurrieren. In Bezug darauf darf der Staat
den Wettbewerb nicht durch unterschiedliche Steuerbelastungen
verzerren. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, wie eine solche
Wettbewerbsverzerrung vor dem Gleichheitssatz mit seiner
Verpflichtung, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln,
gerechtfertigt werden können soll. Der Gesetzgeber wäre deshalb gut
beraten gewesen auf eine solche Differenzierung der Befreiung zu
verzichten."
Als einer von fünf Klägern erläuterte Dr. Uwe Mehrtens,
Geschäftsführender Gesellschafter der Schiffahrts- und
Speditions-Gesellschaft Meyer und Co GmbH (SSG) in Bremen, seine
Situation: Die SSG sei im Seehafenverkehr mit der Lagerung von
Früchten aller Art beschäftigt. Dafür unterhalte seine Firma große
Kühlhäuser. Das Unternehmen stehe in einem knallharten Wettbewerb,
auch zum Produzierenden Gewerbe. Im Fall der SSG seien dies die
Kühlhäuser der Obstbauern im Alten Land, die nach der Statistik zum
Produzierenden Gewerbe gezählt würden. Diese Kühlhäuser würden von
dem hauptsächlichen Auftraggeber der SSG bisher nur dann in Anspruch
genommen, wenn die Kapazitäten der SSG erschöpft seien. Sobald die
Obstbauern aber ihre Kühlkapazitäten wesentlich preiswerter auf dem
Markt anbieten würden als die SSG, könnte der Auftraggeber einen
kompletten Wechsel in Erwägung ziehen. Damit die SSG nicht in eine
derart existenzgefährdende Situation gerate, müsse sie ihre Preise an
denen der direkten Konkurrenz ausrichten, auch wenn diese von der
Ökosteuer befreit sei. "Da die Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes lediglich ein Fünftel der Ökosteuer zu tragen haben, wird
deutlich, welche dramatische Wettbewerbsverzerrung durch die
Ökosteuer geschaffen wurde", sagte Mehrtens.
Diese existenzbedrohende Entwicklung habe die SSG versucht
abzuwenden, indem sie einen Antrag auf Einstufung als ein Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes stellte. Dieser Antrag wurde jedoch vom
Hauptzollamt Bremen abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, dass
die von der SSG vorgenommenen Leistungen lediglich eine
"handelsübliche Manipulation"  beziehungsweise Lagertätigkeiten seien
und deswegen eine Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nicht erfolgen
könne. Die SSG hoffe jetzt durch die Verfassungsbeschwerde zu ihrem
Recht zu kommen.
Fuchs kritisierte, dass die Bundesregierung bei der Ökosteuer ohne
Not über ihr selbst gesetztes Ziel hinausgeschossen sei. In der
rot-grünen Koalitionsvereinbarung sei auf die notwendige europäische
Harmonisierung der Energiebesteuerung hingewiesen worden. Darüber
hinaus stehe folgendes im Koalitionsvertrag: 'Bei der konkreten
Ausgestaltung der Schritte muss auch die konjunkturelle Lage und die
Preisentwicklung auf den Energiemärkten berücksichtigt werden.' Die
Bundesregierung habe aber die weiteren Ökosteuerstufen im nationalen
Alleingang durchgepeitscht und dabei die Preisentwicklung auf den
Energiemärkten ignoriert. "Damit wurde nicht nur der eigene
Koalitionsvertrag ad absurdum geführt. Die Bundesregierung hat
doppelten Wortbruch begangen", erklärte BGA-Präsident Fuchs in
Berlin.
Ansprechpartner:
Volker Tschirch
Pressesprecher
Tel.:  030/59 00 99 520
Fax:   030/59 00 99 529
Mobil: 0170/3113738
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