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Ferienbeginn einhalten: Frühstart in den Urlaub verstößt gegen die Schulpflicht
R+V-Infocenter: Verstöße können bis zu 2.500 Euro Bußgeld kosten - Schulleitung vorab um eine Freistellung bitten

Wiesbaden (ots)

Lange Staus vermeiden, günstige Flüge sichern: Für viele Familien ist die Versuchung groß, früher in den Urlaub zu starten. Doch wer seine schulpflichtigen Kinder unerlaubt aus der Schule nimmt, muss mit Bußgeldern von bis zu 2.500 Euro rechnen. "Wer gegen die Schulpflicht verstößt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit", erklärt Rechtsexperte Michael Rempel vom Infocenter der R+V Versicherung. "Im Wiederholungsfall können Eltern schlimmstenfalls sogar Post von der Staatsanwaltschaft im Briefkasten finden." Tipp des R+V-Infocenters: Muss die Familie die Ferien aus wichtigen Gründen verlängern, sollten Eltern vorab mit der Schulleitung sprechen.

Grundsätzlich können Erziehungsberechtigte ihr Kind von der Schule freistellen lassen - wenn es gute Gründe für eine Urlaubsverlängerung gibt. "Wird die Oma 80 oder heiratet die Tante, kann der Schulleiter Sonderurlaub genehmigen", sagt Rempel, "eine Selbstverständlichkeit ist dies jedoch keineswegs." Günstigere Reisepreise oder vorab gebuchte Flüge reichen als Begründung jedenfalls nicht aus. Wer sein Kind dann krankmeldet und dabei erwischt wird, muss im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld rechnen.

Höhe des Bußgelds hängt vom Bundesland ab

In Hessen ahnden die Schulämter einen Verstoß üblicherweise mit 100 Euro, ab sechs Fehltagen mit 150 Euro. In Nordrhein-Westfalen kostet die unerlaubte Ferienverlängerung schon bis zu 1.000 Euro Bußgeld, Berlin kassiert sogar bis zu 2.500 Euro von den Eltern. Ob und in welcher Höhe das Schulamt ein Bußgeld verhängt, kommt immer auf den Einzelfall an.

Wiederholungstätern drohen schlimmere Strafen

Wer zum ersten Mal gegen die Schulpflicht verstößt, muss zumindest mit einer Verwarnung rechnen. Eine Wiederholung kann dann aber teuer werden. In einigen Bundesländern wie Hessen, Hamburg oder dem Saarland begehen Eltern damit unter Umständen sogar eine Straftat, die mit Geldbußen oder Freiheitsstrafe belegt werden kann.

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06172/9022-122
g.winter@arts-others.de

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