Versicherungstipp: Wer haftet bei Eisglätte auf Bürgersteigen?

Saarbrücken (ots) - Wussten Sie eigentlich, dass manchmal auch Mieter haften müssen, falls jemand auf dem glatten Bürgersteig vor ihrem Haus ausrutscht?

Sinkende Temperaturen und Frost am Morgen. In der kalten Jahreszeit können Gehwege schnell zur gefährlichen Rutschbahn werden. Wer bei Stürzen auf glatten Fußwegen haftet und wie man sich gegen Schadenersatzforderungen absichern kann, erklärt CosmosDirekt:

   - Verletzt sich ein Fußgänger beim Sturz auf eisglattem Gehsteig, 
     weil nicht ausreichend geräumt bzw. gestreut wurde, so können 
     erhebliche Kosten entstehen. Dem Unfallopfer stehen im 
     schlimmsten Fall Leistungen für Behandlung, Verdienstausfall und
     Schmerzensgeld zu. 
   - Gegen mögliche Schadenersatzforderungen hilft Besitzern von 
     selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- oder Ferienwohnungen 
     eine private Haftpflichtversicherung. 
   - Auch Mieter haften, falls nicht oder nur unzureichend geräumt 
     wurde. Entscheidend ist, ob es eine entsprechende Vereinbarung 
     im Mietvertrag gibt - eine private Haftpflicht ist daher auch 
     für Mieter ein Muss. 
   - Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten 
     Einfamilienhäusern benötigen dagegen eine Haus- und 
     Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Versäumen sie es zu 
     kontrollieren, ob die Mieter den Schnee vom Gehweg räumen oder 
     bei Glätte Sand oder Splitt streuen, können auf die Eigentümer 
     im Schadenfall finanzielle Forderungen zukommen. 
   - Wie oft Mieter oder Besitzer die Gehwege räumen müssen, ist in 
     der Satzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt. In der Regel 
     gilt: Zwischen sieben und 20 Uhr sollte der Bürgersteig frei von
     Schnee und Eis sein. 

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