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Schertz Bergmann Rechtsanwälte

Zum Verfahren Prof. Dr. Karin Büttner-Janz gegen Vivantes erklären Schertz Bergmann Rechtsanwälte

Berlin (ots)

Wir vertreten gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietrich Mohme die zweifache Olympiasiegerin, vierfache Europameisterin und Weltmeisterin im Turnen, Frau Prof. Dr. Karin Büttner-Janz, in der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem landeseigenen Klinikkonzern Vivantes. Am 08.05.2012 fand vor dem Arbeitsgericht Berlin der sogenannte Gütetermin statt. Wir sehen uns deshalb veranlasst, zum bisherigen Verfahrensstand und zur bisherigen Presse-Berichterstattung wie folgt Stellung zu nehmen:

Wie bereits in unserer Presseerklärung vom 18.04.2012 dargelegt, führte der Vorsitzende der Vivantes-Geschäftsführung, Herr Joachim Bovelet, am 13. und 15. März 2012 Gespräche mit unserer Mandantin, in denen Herr Bovelet unserer Mandantin mitteilte, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu einer Vivantes-Mitarbeiterin aus der Führungsebene nicht mehr als Chefärztin für Vivantes tätig sein könne. Nachdem auch anlässlich eines weiteren Gespräches am 27.03.2012 keine Einigung erzielt werden konnte und von Vivantes eine Kündigung in Aussicht gestellt wurde, wandte sich unsere Mandantin mit einer E-Mail vom 28.03 2012 an den Vivantes-Aufsichtsrat.

Hierauf wurde gegenüber unserer Mandantin mit Schreiben vom 29. März 2012 ein umfassendes Hausverbot für sämtliche Einrichtungen von Vivantes und mit Schreiben vom 3. April 2012 eine fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses ausgesprochen.

In einem Schriftsatz vom 2. Mai 2012 hat Vivantes zu der von unserer Mandantin erhobenen Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitsgericht Berlin Stellung genommen und hierin erklärt, dass der alleinige Grund für die Kündigung vom 03.04.2012 das Fax bzw. die E-Mail sei, die unsere Mandantin am 28.03.2012 an den Aufsichtsrat von Vivantes übersandt hat.

Der Inhalt des Telefax bzw. der gleichlautenden E-Mail vom 28.03.2012 ist der Presse bereits bekannt. Vorsorglich zitieren wir nachfolgend nochmals den Wortlaut des Schreibens:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Am 13.03.2012 wurde mir von Herrn Bovelet mitgeteilt, dass ich ab sofort nicht mehr Chefärztin der Klinik für Orthopädie Berlin des Vivantes Klinikums im Friedrichshain und der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie des Vivantes Klinikums Am Urban bin. Als Begründung wurde von ihm meine persönliche Beziehung zu Frau __________ vorgeworfen.

Auf meine Nachfrage wurde das Vorliegen von persönlichen oder fachlichen Gründen ausgeschlossen. Weiterhin wurde auf meine Nachfrage eine Ursache im Klinikum im Friedrichshain ausgeschlossen.

Ich bin zutiefst betroffen und fürchte sehr um meine Reputation als Chefärztin und als Person des öffentlichen Lebens.

Da ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag für beide Kliniken habe, gehe ich davon aus, dass hier eine Rechtsverletzung vorliegt.

Ich bitte Sie um Unterstützung, damit ich weiterhin die beiden Kliniken leiten und die Klinik für Orthopädie Berlin zunehmend aufbauen kann, damit ich im Vivantes-Konzern weiterhin Patienten behandeln und operieren kann, damit ich meine wissenschaftlichen und Entwicklungs-Arbeiten fortführen kann, damit ich meine 5 Promovenden betreuen kann, damit ich begonnene Studien mit deutschen und amerikanischen Partnern fortführen kann, damit ich als Präsidentin den diesjährigen schon weit vorbereiteten internationalen Vivantes-Wirbelsäulenkongress durchführen kann, damit ich als Professorin der Charité meinen Titel behalten und weiterhin an der Lehre beteiligt sein kann.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Karin Büttner-Janz"

Gegenüber dem Arbeitsgericht Berlin vertritt Vivantes in dem Schriftsatz vom 02.05.2012 die Meinung, die E-Mail erfülle den Tatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) und der Verleumdung (§ 187 StGB) und habe damit einen strafbaren Inhalt. Selbst für einen juristischen Laien dürfte unschwer zu erkennen sein, dass die vorgelegte E-Mail an den Aufsichtsrat, bei dem es sich um ein zur Verschwiegenheit verpflichtetes Organ von Vivantes handelt, keinen Straftatbestand erfüllt.

Mit Schreiben vom 27.04.2012 hat unsere Mandantin von Vivantes eine weitere fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses enthalten. Wiederum enthält dieses Kündigungsschreiben keinerlei Begründung. Auch gegen diese Kündigung hat unsere Mandantin zwischenzeitlich Klage erhoben. Soweit Vivantes im Gütetermin erklärt hat, die zweite Kündigung werde auf die bereits eingangs erwähnte Presseerklärung vom 18.04.2012 gestützt, stehen wir auf dem Standpunkt, dass auch diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden konnte. Nachdem die erste Kündigung ohne Zutun unserer Mandantin zum Gegenstand einer breiten öffentlichen Berichterstattung gemacht worden war, war unsere Mandantin berechtigt, den teils absurden Spekulationen über die Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses öffentlich entgegen zu treten.

Anlässlich der Güteverhandlung vom 08.05.2012 hat das Arbeitsgericht versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien anzuregen. Hierzu ist es nicht gekommen. Nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens wird das Arbeitsgericht Berlin daher im Anschluss an einen sogenannten Kammertermin im Rahmen eines Urteils über die Rechtmäßigkeit der Kündigungen befinden müssen.

Wir sehen dem Ausgang des Arbeitsgerichtsverfahrens zuversichtlich entgegen und gehen davon aus, dass die Kündigungsschutzklagen erfolgreich sein werden. Ziel des Verfahrens ist nicht nur die Weiterbeschäftigung unserer Mandantin in den bisherigen Funktionen, sondern auch die Rehabilitation von Frau Prof. Dr. Büttner-Janz. Über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg hat Frau Prof. Dr. Büttner-Janz als Chefärztin erfolgreiche Arbeit geleistet, was ihr in Form von zahlreichen aufmunternden Zuschriften von Mitarbeitern, Patienten und Kollegen im Nachgang zu den ausgesprochenen Kündigungen bestätigt wurde. Umso unverständlicher bleibt es, dass Vivantes es zulässt, diesen guten Ruf, von dem der landeseigene Klinikkonzern erheblich profitiert hat, durch öffentliche Spekulationen über die ausgesprochenen Kündigungen zu Lasten aller aufs Spiel zu setzen.

Sollten Sie zur Thematik Rückfragen haben, können Sie sich an uns wenden.

Pressekontakt:

Rechtsanwalt Simon Bergmann
Tel.: 030/88 00 15 0
Fax: 030/88 00 15 55
E-Mail: sb@schertz-bergmann.de

Original-Content von: Schertz Bergmann Rechtsanwälte, übermittelt durch news aktuell

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