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Juristenstreit über Kino-Hits aus dem Internet

Hamburg (ots)

Internetseiten zeigen Raubkopien aktueller
Kino-Hits / Bild- und Tonqualität meistens schlecht / Diskussion über
Legalität der Angebote / Vorsicht: Links führen zu Abo-Fallen
Vorbei die Zeiten, in denen Kinofans noch ins Kino gehen mussten, 
um sich die neuesten Streifen anzuschauen. Mittlerweile kann sich 
jedermann Raubkopien aktueller Hits wie "Ice Age 3" oder "Brüno" 
pünktlich zum Kinostart vom heimischen Sofa aus ansehen. So genannte 
Streaming-Angebote im Internet machen es möglich. COMPUTERBILD hat 
recherchiert, ob die Angebote überhaupt legal sind und sie den 
Kinobesuch wirklich ersetzen können (Heft 16, ab Montag im Handel).
Auf Internet-Seiten wie www.movie2k.com oder www.kino.to können 
Nutzer aktuelle Spielfilme, Serien und Dokumentationen gratis per 
Mausklick als so genannten Stream ansehen. Beim Streaming ermöglicht 
ein ununterbrochener Daten-Strom - der Stream - Übertragungen im 
Internet, fortlaufend und ohne Verzögerung. Videos lassen sich so auf
Abruf übermitteln. Klingt verlockend, allerdings macht sich rasch 
Ernüchterung breit. Bild- und Tonqualität der Filme sind in der Regel
miserabel. Kein Wunder: Die Datenrate beträgt zwischen 400 und 1.000 
Kilobit pro Sekunde. Bereits im kleinen Abspielfenster ist die 
Wiedergabe unscharf und pixelig, im Vollbild lassen sich die meisten 
Filme gar nicht mehr ansehen. Die Qualität ist deshalb so schlecht, 
weil mehr als 80 Prozent der Streifen direkt im Kino abgefilmt 
werden. Auch die Tonqualität ist dürftig, die Raubkopierer zeichnen 
den Originalton in den Kinos separat auf und kombinieren ihn später 
mit dem Bildmaterial.
In der Regel lassen sich die Filme sogar herunterladen. Allerdings
ist das nicht nur illegal, sondern auch äußerst riskant - viele Links
führen zu Abo-Fallen. Ob allein das Ansehen der Filme auf den 
Internetseiten strafbar ist, darüber streiten die Juristen. Zwar gibt
es den Tatbestand "Ansehen" laut Urheberrecht nicht, allerdings 
erfolgt beim Anschauen eines solchen Streams eine 
Zwischenspeicherung. Die einen interpretieren diese 
Zwischenspeicherung als illegale Raubkopie, die gemäß Paragraf 44a 
des Urheberrechtsgesetzes strafbar ist. Andere Juristen vertreten 
hingegen die Auffassung, dass die Zwischenspeicherung technisch 
notwendig, flüchtig und somit nicht strafbar sei. Außerdem sei bisher
noch niemand wegen des Anschauens eines Streams belangt worden.
COMPUTERBILD im Internet: www.computerbild.de

Pressekontakt:

COMPUTERBILD
Axel-Springer-Platz 1
20350 Hamburg

Presseagentur:
Alexander Praun
Communication Consultants GmbH
Tel. 0711-97893.19
Fax 0711-97893.44
praun@postamt.cc

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