Bureau Veritas überprüft in Japan Exportprodukte und Container auf radioaktive Kontamination

Hamburg (ots) - Die jüngsten Meldungen aus Japan zeigen: Die Gefahr einer radioaktiven Kontamination durch das havarierte Atomkraftwerk in Fukushima ist längst nicht gebannt. Damit aber bleibt auch die Gefährdung des weltweiten Handels und der Verbraucher in importierenden Ländern weiter bestehen. Mit dem "Contamination Detection Service" überprüft Bureau Veritas deshalb vor Ort in den Exporthäfen Japans weiter Exportprodukte und Container auf radioaktive Oberflächenverstrahlung.

Gemessen wird mit hochempfindlichen portablen Kontaminations-Detektoren, die selbst geringste Erhöhungen von Alpha, Beta und Gammastrahlungen messen. "Bureau Veritas führt damit wichtige Maßnahmen zur Sicherheit des internationalen Handels durch", sagt Andreas Klatt, Director Industry Germany. "Davon profitieren nicht zuletzt auch der Handel nach Deutschland und die Endverbraucher, die hierzulande japanische Produkte kaufen."

Um die Ergebnisse der Messungen exakt bewerten zu können, wird zunächst der reguläre Wert der Hintergrundstrahlung am Inspektionsort gemessen. Erst danach kontrollieren die Spezialisten die Gamma-Strahlung. Stellt sich bei den Messungen heraus, dass der radioaktive Wert den Wert der Hintergrundstrahlung um einen definierten Betrag übersteigt, liegt eine Kontamination vor. In einem weiteren Schritt wird die Beta-Strahlung überprüft. Gibt es auch hier Anzeichen einer radioaktiven Kontaminierung, ermitteln die Bureau-Veritas-Spezialisten die Alpha-Strahlung. Nur wenn alle Grenzwerte*** nicht überschritten werden, erfolgt die Ausstellung des Bureau Veritas "Radioactive Contamination Detection Certificate".

Bureau Veritas ist in Japan landesweit mit 12 Niederlassungen und einer Vielzahl von gut ausgebildeten Inspektoren vertreten.

***Werte in Anlehnung an IAEA (=International Atomic Energy Agency) TSR I (=Safety Requirements, Item 504 page 52 of 2005 French version) und ADR (European road transport regulation for dangerous goods) §4.1.9.1.2 and §2.2.7.1.2 - contamination regulations).

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