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Rheinische Post: Katholische Kirche geht beim Arbeitsrecht auf wiederverheiratete Geschiedene zu

Düsseldorf (ots)

Die katholische Kirche in Deutschland lockert in einem wichtigen Punkt ihr Arbeitsrecht: Eine automatische Kündigung von Geschiedenen, die eine neue Ehe eingehen, soll künftig nicht mehr vorgesehen sein. Das geht aus dem Änderungsvorschlag für die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" in den deutschen Bistümern hervor, aus dem die in Düsseldorf erscheinende Rheinische Post (Samstagausgabe) zitiert. Die katholische Kirche erkennt Ehescheidungen nicht an und betrachtet standesamtliche Wiederverheiratungen deshalb als widerrechtlich. Nach dem nun vorliegenden Entwurf gilt ein solcher "kirchenrechtlich unzulässiger Abschluss einer Zivilehe" nur noch als Kündigungsgrund, "wenn dieser nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und dadurch die Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes zu beeinträchtigen". Die derzeitige Grundordnung kennt lediglich die Einschränkung, dass von einer Kündigung "ausnahmsweise" abgesehen werden kann, "wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen". Der Vorschlag ist Ergebnis von Beratungen einer Arbeitsgruppe unter Leitung des ehemaligen Freiburger Erzbischofs Robert Zollitsch und des Verbands der Diözesen Deutschlands. Er soll für alle katholischen Arbeitgeber gelten, also auch für Krankenhäuser und die Caritas. Die meisten Stellungnahmen der Diözesen zu dem Entwurf seien positiv, heißt es in den Hinweisen zu dem Vorschlag - nur ein (namentlich nicht genanntes) Bistum lehne ihn weitgehend ab. Es gehe "selbstverständlich nicht darum, den Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe aufzugeben", heißt es weiter, sondern um die "Anpassung der Rechtslage an die Anwendungspraxis". Derzeit habe das Verbot der Wiederverheiratung bei Neueinstellungen oder bestehenden Arbeitsverhältnissen oft überhaupt keine Konsequenzen. Die Bischofskonferenz muss die Änderung noch beschließen. Bis zum 24. November soll ein abschließender Entwurf vorliegen.

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