Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Berlin (ots) - Für Industrie und Handel ist eine zentrale Neuerung im Entwurf des Kreislaufwirtschaftgesetzes die Absicht, eine "einheitliche Wertstofftonne" einzuführen.
Handel und Industrie haben mit den dualen Systemen unter Beweis gestellt, dass Wertstoffe, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, auf einem hohen technischen Niveau wiederverwertet werden und zu hochwertigen Produkten verarbeitet werden können. Vor diesem Hintergrund beschränkt die AGVU ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf des Kreislaufwirtschaftgesetzes auf die beabsichtigte Einführung einer Wertstofftonne.
Die AGVU ist der Auffassung, dass der Gesetzgeber bereits im Kreislaufwirtschaftsgesetz entscheiden sollte, wann und zu welchen Bedingungen eine Wertstofftonne eingeführt werden soll. Die Politik kann sich nicht davor drücken, im Gesetz die verbindliche Geschäftsgrundlage für die Einführung einer Wertstofftonne zu definieren. Die Einführung einer Wertstofftonne berührt Fragen der Produktverantwortung, der Finanzierung, der Logistik, der Anforderungen an das Verhalten der Bürger etc. Diese Fragen darf der Gesetzgeber nicht der Verwaltung zur Beantwortung überlassen, sondern muss sie selbst entscheiden.
In diesem Zusammenhang betont die AGVU, dass weiterhin folgende Prinzipien gelten müssen:
- "Einheitliche Wertstofftonne" muss bedeuten, dass alle
stoffgleichen Wertstoffe in einer Tonne gesammelt werden. Im
Sinne der Effizienz und im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit
dürfen nicht nebeneinander laufende Sammelsysteme für denselben
Wertstoff entstehen.
- Sammlung und Verwertung von Wertstoffen unterliegen
nicht der kommunalen Daseinsvorsorge und damit auch nicht de
Andienungspflicht.
- Die Leistungen Sammeln, Sortieren und Verwerten müssen auch für
die Wertstofftonne ausschließlich im freien Wettbewerb vergeben
werden.
- Hersteller und Inverkehrbringer von Verpackungen werden bereits
jetzt ihrer Produktverantwortung gerecht und dürfen finanziell
nicht zusätzlich belastet werden.
- Bei Einführung einer Wertstofftonne darf die stoffliche Reinheit
der gesammelten Wertstoffe qualitativ nicht verschlechtert
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