EANS-Hauptversammlung: SEDLBAUER AG
Einberufung der Hauptversammlung

   

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  Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den
  Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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Einladung an unsere Aktionäre


Wir laden Sie zu unserer ordentlichen

HAUPTVERSAMMLUNG

ein. Sie findet am Dienstag, 24. Juli 2012, 10:30 Uhr, im Firmengebäude der
Sedlbauer AG, Wilhelm-Sedlbauer-Str. 2, in 94481 Grafenau (Industriegebiet
Reismühle), statt.


Tagesordnung


1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses mit dem Lagebericht und dem
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des
   Handelsgesetzbuches des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats für das
   Geschäftsjahr 2011.


2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
   2011.

   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr
   2011 Entlastung zu erteilen.


3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für
   das Geschäftsjahr 2011.

   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen und zwar für die 
   nachstehend genannten Zeiträume:


   Dipl.-Ing. Eduard Wanzke, Vorsitzender,             01.01. - 31.12.2011
   Christian Wanzke, stellv. Vorsitzender,             01.01. - 31.12.2011
   Klaus Prager, Arbeitnehmervertreter,                01.01. - 31.12.2011



4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012.

   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPWT
   Kirschner Wirtschaftstreuhand AG, Eggenfelden, zum Abschlussprüfer für das
   Geschäftsjahr 2012 zu wählen.



Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am Dienstag, den 03. Juli 2012, 00:00
Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich zur
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
muss zusammen mit einem vom depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes
mindestens sechs Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen ist, d. h. spätestens am Dienstag, den 17. Juli 2012, 24:00 Uhr,
bei der nachstehend genannten Anmeldestelle zugehen. Für die Anmeldung und den
Nachweis genügt die Textform (§ 126 b BGB); sie müssen in deutscher oder
englischer Sprache abgefasst sein.


Anmeldestelle:

Sedlbauer AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
80311 München
Fax: +49 89 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de



Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und haben auch kein
Stimmrecht. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern.



Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht unter Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben
lassen, allerdings nicht in dessen eigenem Namen. Für die Bevollmächtigung
stellen wir, auch für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht, die notwendigen
Formulare unter
http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/hauptversammlung.html 
zur Verfügung. Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann auch
elektronisch an investor.relations@sedlbauer.de übermittelt werden.

Dies setzt ebenfalls die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs gemäß den oben
beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen und den fristgerechten Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen voraus.



Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122
Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von Euro 500.000 erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Zusätzlich
haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie im Zeitpunkt des
Ergänzungsverlangens seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung, also seit Dienstag, 24. April 2012, 00:00 Uhr, über die
erforderliche Mindestaktienzahl verfügen und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag halten werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Für den Nachweis reicht eine
entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Das Verlangen muss bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis
zum Ablauf des 23. Juni 2012 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter folgender
Adresse zugegangen sein:


E-Mail:  investor.relations@sedlbauer.de
Fax:     +49 8552 41-245
Post:    Sedlbauer AG
         Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
         94481 Grafenau

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang

des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/hauptversammlung.html 
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.



Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung einschließlich des Geschäftsberichts
2011 sind alsbald nach der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der
Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung
am 24. Juli 2012 zur Einsichtnahme ausliegen.



Anträge von Aktionären gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge von
Aktionären gem. § 127 AktG

Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft
http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/hauptversammlung.html 
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Hauptversammlung, also bis Montag, den 09.07.2012, 24:00 Uhr, der Gesellschaft
einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung übersandt hat.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen von der Gesellschaft nicht
zugänglich gemacht zu werden,

 - soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
 - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der
   Hauptversammlung führen würde,
 - wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder
   irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
 - wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs
   bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG
   zugänglich gemacht worden ist,
 - wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung
   in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der
   Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der
   Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen
   Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
 - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht
   teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
 - wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
   einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat
   stellen lassen.

Für das Zugänglichmachen von Wahlvorschlägen gilt sinngemäß dasselbe. Der
Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht
Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern nicht
zugänglich zu machen, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den
Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und
den Sitz, enthalten und bei Vorschlägen zu Aufsichtsratsmitgliedern keine
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten gemacht worden sind (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und 
§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt
werden.

Die Begründung von Anträgen und Wahlvorschlägen braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen
mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge
oder machen sie gleiche Wahlvorschläge, so kann der Vorstand die Gegenanträge
bzw. die Wahlvorschläge und ihre jeweiligen Begründungen zusammenfassen.

Anträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:


E-Mail:  investor.relations@sedlbauer.de
Fax:     +49 8552 41-245
Post:    Sedlbauer AG
         Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
         94481 Grafenau




Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich
gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben genannte Adresse zu
übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die
Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

 - soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
   Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
   Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
 - soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern
   bezieht,
 - über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der
   Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser
   Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss
   feststellt,
 - über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser
   Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen
   entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft
   im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt
   nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt,
 - soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
   würde,
 - soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben
   über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene
   Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder
   Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen,
 - soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens
   sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich
   ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft
außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen
Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4
AktG verweigern.

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die
Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.



Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 
§ 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich unter der Internetadresse
http://www.sedlbauer.de/de/unternehmen/ir-investor-relations/hauptversammlung.html



Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft Euro 4.680.000. Es ist eingeteilt in 180.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit
180.000 Stimmrechte.


Grafenau, im Juni 2012

Sedlbauer AG

Der Vorstand


Rückfragehinweis:
Investor Relations
Tel:     +49 8552 41-230
Fax:     +49 8552 41-245
E-Mail:  investor.relations@sedlbauer.de

Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
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Emittent:    SEDLBAUER AG
             Wilhelm-Sedlbauer-Straße 2
             D-94481 Grafenau
Telefon:     +49(0)8552 41 0
FAX:         +49(0)8552 41 245
Email:    mailmaster@sedlbauer.de
WWW:      http://www.sedlbauer.de
Branche:     Elektronik
ISIN:        DE0007224602
Indizes:     
Börsen:      Freiverkehr: Berlin, Frankfurt, Regulierter Markt: München 
Sprache:    Deutsch